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Täterschaft und Beteiligung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) - hier: »Mitwirkung« des Kfz-Halters, der sein Fahrzeug einem Kaufinteressenten für eine Probefahrt überlassen hat, an der von diesem begangenen Unfallflucht: a) Als (Mit-)Täter kommt jeder in Betracht, der - sei es auch zu Unrecht - in den nicht ganz unbegründeten Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverschuldet zu haben. b) Beihilfe zu einem Vergehen nach § 142 StGB kann auch durch Unterlassen geleistet werden. c) Kriterien für die Bemessung der Strafe des Teilnehmers. Sachverhalt: I. ... II. Am 1.6.1992 überließ der zur Tatzeit 43 Jahre alte Angekl., der seinen Pkw verkaufen wollte, die Führung des Fahrzeugs dem gesondert verfolgten W. zu einer Probefahrt im Stadtgebiet von S. Bei der anschließenden Fahrt, während der sich der Angekl. als Beifahrer in dem Fahrzeug befand, kam W. mit dem Wagen infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern. Im Zuge des Schleudervorgangs prallte das Fahrzeug gegen eine Hauseingangstreppe. Der an der Treppe angerichtete Sachschaden belief sich auf mindestens DM 5.500,--. Der von W. verursachte Verkehrsunfall bewirkte erheblichen Lärm sowie eine Erschütterung im Kraftwagen des Angekl. Obwohl beide Fahrzeuginsassen den Unfall bemerkt hatten und erkannten, daß ein nicht unerheblicher Fremdschaden angerichtet war, der zum Warten an der Unfallstelle verpflichtete, setzten sie unverzüglich die Fahrt fort, ohne irgendwelche Feststellungen zu ermöglichen. Statt den Schlüssel abzuziehen oder den unfallverursachenden Führer auf andere Art und Weise (z.B. durch die Drohung mit einer Strafanzeige) an der Weiterfahrt zu hindern, was ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, schritt der Angekl. nicht dagegen ein, daß W. ohne Aufenthalt die Unfallstelle verließ; vielmehr nahm er dessen Verhalten billigend in Kauf. Der Angekl. meldete den Unfall auch später nicht, weil er Angst vor den Folgen hatte. Gegen 21.30 Uhr wurde

KreisG Saalfeld (Cs 660 Js 74216/92) | Datum: 03.03.1993

Eingesandt von Richter Andreas Guido Spahn, Saalfeld. RAnB 1993, 199 [...]

Leitsätze (der Redaktion) [p] Kfz-Unfallschaden infolge Durchfahrens eines 15 cm tiefen Schlaglochs auf einer stark befahrenen Umleitungsstrecke: [p] a) gebotene Anpassung des in § 23 StraßenVO enthaltenen strengen Haftungsmaßstabs an das heutige Rechtsverständnis (Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht); [p] b) Umfang und Grenzen der Verkehrssicherungspflicht (hier: zumutbare wöchentliche Überprüfung der Strecke, erforderliche - ggf. notdürftige - Beseitigung schwerer Mängel); [p] c) Bemessung der Betriebsgefahr eingedenk der Tatsache, daß in den neuen Bundesländern grundsätzlich mit schadhaften Straßen zu rechnen ist; [p] d) Mithaftung des Geschädigten infolge zu geringen Abstands beim Fahren innerhalb einer Kolonne.Sachverhalt [p] Die Klägerin (Kl.) begehrt Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. [p] T., Sohn der Kl., befuhr am 4.2.1993 gegen 7.30 Uhr mit dem Pkw, dessen Eigentümerin die Kl. war, das R.-Ufer in Dresden. Diese Straße war im Unfallzeitpunkt eine Umleitungsstrecke für eine andere vielbefahrene Straße in Dresden gewesen. Hierauf befand sich ein 15 cm tiefes Schlagloch. T. ist mit beiden Rädern der rechten Seite des streitgegenständlichen Pkws dort durchgefahren. Er war von dem Schlagloch überrascht worden und hatte keine Gelegenheit mehr, auszuweichen, wobei er räumlich die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Gegenfahrbahn zu fahren. In diesem Augenblick herrschte jedoch Gegenverkehr. Zu jener Zeit war diese Straße stark befahren. Es herrschte Kolonnenverkehr, so daß die Fahrzeug dicht an dicht hintereinander gefahren sind.

LG Dresden (4 O 4564/93) | Datum: 28.03.1994

[p] Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. [p] \ma§ 23 Abs. 1 StraßenVO als Anspruchsgrundlage\en Die Kl. kann gemäß § 23 Abs. 1 StraßenVO Schadensersatz verlangen. Danach sind Rechtsträger oder [...]

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