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1. Eine anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung eines Fahrzeuges nach einem Auffahrunfall von allenfalls 5 km/h ist aus technischer Sicht nicht geeignet, Verletzungen der Halswirbelsäule von Insassen des Fahrzeuges herbeizuführen. 2. Die biomechanische Belastungsgrenze, ab der es durch Hyperflexion der Wirbelsäule zu HWS-Schleudertraumen kommen kann, ist bei 5 g zu suchen. Derartige Werte können bei Differenzgeschwindigkeiten unter 8 km/h nicht angenommen werden.
s.a. Löhle ZfS 1997, 441 und ZfS 1998, 8). DRsp I(147)347a-b ZfS 1998, 173 [...]