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§ 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht anwendbar: Die ausländische Fahrerlaubnis ist in Deutschland gültig, auch wenn der Inhaber zum Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte oder wenn ihm hier zuvor eine Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Steht aufgrund von Angaben im ausländischen Führerschein fest, dass der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung in Deutschland hatte und er damit gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG verstoßen hat, können ihm deutsche Behörden bei fortbestehenden Fahreignungsmängeln die Fahrerlaubnis entziehen, sodass ihm das Recht aberkannt wird, davon in Deutschland Gebrauch zu machen (Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH, Urteile vom 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 -, und des BVerwG, Entscheidungen vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 und 3 C 38.07 -). Zu einer solchen Entziehung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis bei fortbestehenden Fahreignungsmängeln sind die deutschen Behörden auch befugt, wenn der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis zwar nicht aus dem Führerschein, aber aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist.

OVG Nordrhein-Westfalen (16 B 1610/08) | Datum: 12.01.2009

Dem Antragsteller war die deutsche Fahrerlaubnis wegen Suchtmittelabhängigkeit entzogen worden, nachdem er 2001 u.a. den regelmäßigen Konsum von Cannabis, Ecstacy und Amphetamin eingeräumt hatte. Seine anschließenden [...]

1. Das typische besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines wegerechtlichen Untersagungsbescheids gegen eine ohne Erlaubnis aufgenommene (Sonder-)Nutzung fehlt, wenn die Erlaubnisbedürftigkeit der Nutzung ernstlich zweifelhaft ist. 2. Lässt die Widmung eines öffentlichen Weges den Verkehr mit Fahrrädern zu, ist aufgrund des bundesrechtlich abschließend geregelten Straßenverkehrsrechts zu beurteilen, ob das Abstellen von Fahrrädern auf den Wegeflächen Teilnahme am 'ruhenden Verkehrs' ist. 3. Auch das Aufstellen von Mietfahrrädern auf öffentlichen Wegeflächen, auf denen das Abstellen von Fahrrädern straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, dürfte - wie das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Mietwagen - Teil des Gemeingebrauchs sein. Solange ein öffentlicher Weg zum Zwecke des Verkehrs genutzt wird, ist es für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ohne Bedeutung, ob dieser aus privaten oder geschäftlichen Gründen genutzt wird (wie BVerwG, Urt. v. 3.6.1982, NJW 1982, 2332). 4. Die Möglichkeit, die Fahrräder mit Hilfe eines Mobiltelefons auf öffentlichen Wegen anzumieten, führt nicht dazu, dass es sich beim Aufstellen der Fahrräder um das gewerbliche Anbieten von Waren oder sonstigen Leistungen auf öffentlichen Wegen handelt.

OVG Hamburg (2 Bs 82/09) | Datum: 19.06.2009

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das [...]

([Un-] Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts eines nicht verteidigten Angeklagten; Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung) 1. a) Es muss gesichert sein, dass der Angeklagte, der einen Rechtsmittelverzicht erwägt, die für und gegen einen solchen Entschluss sprechenden Gründe reichlich überlegen kann und nicht an unüberlegten und vorschnellen Erklärungen festgehalten wird; deswegen muss der mit seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung erschienene Angeklagte Gelegenheit haben, sich mit diesem zu besprechen. Das gilt auch dann, wenn ohne Einwirkung des Gerichts auf den Angeklagten ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen wird. b) Dass das Amtsgericht gleichwohl eine solche Erklärung entgegengenommen hat, stellt eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht und des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren dar, zumal es die Hauptverhandlung - und zwar innerhalb von nur 10 Minuten (!) - durchgeführt hat, anstatt die hinlänglich bekannte Wartefrist von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Eine solche Vorgehensweise lässt besorgen, dass es dem Tatrichter unter Missachtung der Verteidigungsrechte vorrangig auf eine schnelle und abschließende, die Absetzung eines abgekürzten Urteils ermöglichende Verfahrenserledigung ankam. 2. Nehmen die Feststellungen des Tatrichters allein auf den Anklagesatz Bezug, sind sie nicht von einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung getragen, denn das Urteil lässt nicht erkennen, worauf der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten gestützt hat.

OLG Köln (83 Ss 74/09) | Datum: 29.09.2009

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln [...]

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