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§ 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht anwendbar: Die ausländische Fahrerlaubnis ist in Deutschland gültig, auch wenn der Inhaber zum Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte oder wenn ihm hier zuvor eine Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Steht aufgrund von Angaben im ausländischen Führerschein fest, dass der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung in Deutschland hatte und er damit gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG verstoßen hat, können ihm deutsche Behörden bei fortbestehenden Fahreignungsmängeln die Fahrerlaubnis entziehen, sodass ihm das Recht aberkannt wird, davon in Deutschland Gebrauch zu machen (Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH, Urteile vom 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 -, und des BVerwG, Entscheidungen vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 und 3 C 38.07 -). Zu einer solchen Entziehung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis bei fortbestehenden Fahreignungsmängeln sind die deutschen Behörden auch befugt, wenn der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis zwar nicht aus dem Führerschein, aber aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist.

OVG Nordrhein-Westfalen (16 B 1610/08) | Datum: 12.01.2009

Dem Antragsteller war die deutsche Fahrerlaubnis wegen Suchtmittelabhängigkeit entzogen worden, nachdem er 2001 u.a. den regelmäßigen Konsum von Cannabis, Ecstacy und Amphetamin eingeräumt hatte. Seine anschließenden [...]

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