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KG (21 U 274/01) | Datum: 16.07.2004
Die Berufung ist unbegründet, das zugesprochene Schmerzensgeld von 25.000, 00 DM stellt angesichts des Ausmaßes der von der Klägerin erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen und unter gebotener Berücksichtigung [...]