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»1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist in entsprechender Anwendung des § 329 III i.V. mit den §§ 44, 45 StPO auch demjenigen Angeklagten - ohne Rücksicht auf sein etwaiges Verschulden - zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist. 2. Die Ersatzzustellung der Ladung zum Berufungshauptverhandlungstermin durch Niederlegung bei der Postanstalt setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Angeklagte zum Zustellungszeitpunkt noch unter der Zustellungsadresse tatsächlich wohnhaft war (§ 37 I StPO i.V. mit §§ 182, 183 ZPO). Als Wohnung ist dabei der Ort anzusehen, an dem er seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat. Dabei ist das Vorliegen einer Wohnung des Angeklagten unter der Zustellungsadresse (im genannten Rechtssinne) nachzuweisen; eine Glaubhaftmachung fehlender Wohnung ist hingegen nicht erforderlich. Der Angeklagte trägt auch kein Beweislastrisiko. 3. Wenn sich jemand mehrere Monate ununterbrochen zu Therapiezwecken in der Behandlungseinrichtung und nicht in seiner Wohnung aufhält, hat er seinen Lebensmittelpunkt in die Einrichtung verlagert, in dieser Zeit wohnt er in seiner Wohnung nicht mehr. Seine fortbestehende polizeiliche Meldung unter der Zustellungsanschrift ist ebenso ohne Bedeutung wie das Zurücklassen von Einrichtungsgegenständen und persönlicher Habe sowie die Absicht, nach Beendigung der Therapie dorthin zurückzukehren.«

OLG Frankfurt/Main (3 Ws 391/03) | Datum: 02.04.2003

Die form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist nach herrschender Meinung und [...]

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