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»1. Die Vorfahrt im Straßenverkehr ist kein absolutes Recht, sondern Bestandteil eines Systems von verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln. Deshalb müssen Kraftfahrzeugführer ihr Verhalten ständig vorausschauend der vermutlichen Weiterentwicklung der Verkehrslage anpassen und ggf. auf ihren Vorrang verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich selbst verkehrswidrig verhalten. 2. a) Eine Fußgängerampel dient nicht dem Schutz des eine Vorfahrtsstraße kreuzenden Querverkehrs. Die Aufstellung solcher Lichtzeichenanlagen hat vielmehr vornehmlich den Fußgängerverkehr im Auge, um diesem ein gefahrloses Überqueren der Straße zu ermöglichen. b) Anders ist die Rechtslage aber zu beurteilen, wenn das Lichtzeichen unmittelbar am Kreuzungsbereich aufgestellt ist. Dann hat eine Fußgängerampel jedenfalls auch für den Kraftfahrzeugquerverkehr Belang (Anschluss an OLG Hamm DAR 1997, 277). 3. a) Ein atypischer Rotlichtverstoß, welcher die Verhängung eines Fahrverbots nach §§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BkatVO i.V.m. Nr. 34 .1 BKat nicht gebietet, kann auch dann vorliegen, wenn das Verhalten eines Dritten einen Unfall im Straßenverkehr ursächlich herbeiführt. b) Bei der Frage der Gebotenheit eines Fahrverbots in einem solchen Falle ist die zivilrechtliche Beurteilung die Haftungsverteilung zwischen den Unfallparteien i.S.e. Quotelung der Verschuldensanteile nicht maßgebend. Vielmehr kommt es allein auf die Bewertung der Pflichtenlage an, wie sich diese aus der objektivierten Sicht d. Betroffenen darstellt. Weicht etwa die subjektive Pflichtwidrigkeit vom Regelfall in derart erheblicher Weise ab, dass ihr nicht mehr der Vorwurf des groben Leichtsinns, der groben Nachlässigkeit oder der Gleichgültigkeit anhaftet, so wird ein Fahrverbot nicht veranlasst sein.«

OLG Karlsruhe (3 Ss 6/01) | Datum: 30.04.2001

I. Mit Urteil vom 17.10.2000 hat das Amtsgericht R. die Betroffene wegen fahrlässiger Nichtbefolgung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage unter Verursachung eines Verkehrsunfalles zu einer Geldbuße von DM 250 [...]

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