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»b. Die (in der Regel einjährige) Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens wird für alle Verkehrsteilnehmer durch das Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt, so daß es nicht (mehr) auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen erstmals zur Kenntnis nimmt oder in den Sichtbereich des Verkehrszeichens gelangt (Fortführung von BVerwGE 102, 316 [= DRsp-ROM Nr. 1997/5972 = DRsp II (286) 283 a-b]). c. Die Frist wird jedoch erneut in Gang gesetzt, wenn die Verkehrsregelung ohne äußerliche Veränderung des Verkehrszeichens durch verkehrsbehördliche Anordnung wesentlich geändert, insbesondere wenn eine versuchsweise eingeführte Verkehrsbeschränkung als dauerhafte Regelung angeordnet wird. d. Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h aus Lärmschutzgründen ist - insbesondere nach Einfügung des § 45 Abs. 9 StVO - nur rechtmäßig, wenn bestimmte Baugebiete oder Einrichtungen einer konkret zu ermittelnden Lärmbelastung ausgesetzt sind, die nach den örtlichen und verkehrsbezogenen Verhältnissen die Verkehrsbehörde zu einem Einschreiten ermächtigt, und wenn die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geeignet ist, die Beurteilungspegel für das zu schützende Gebiet oder Objekt um mindestens 3 dB (A) zu reduzieren. e. Zur Frage der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h aus Gründen der Verkehrssicherheit (Vermeidung von Unfällen).«

VGH Hessen (2 UE 2346/96) | Datum: 31.03.1999

Anmerkung J. Rinze NZV 1999, 397 DAR 1999, 328 DRsp II(286)298b-e NJW 1999, 2057 NVwZ 1999, 898 NZV 1999, 397 ZfS 1999, 267 [...]

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