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»1. Der Bußgeldsenat ist bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde auch dann mit drei Richtern besetzt, wenn die Staatsanwaltschaft, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, die Verhängung eines Fahrverbots, das im Bußgeldbescheid festgesetzt, vom Amtsgericht aber nicht verhängt worden ist, mit ihrer Rechtsbeschwerde weiter verfolgt. 2. Die Umstände, daß eine außerhalb geschlossener Ortschaft begangene Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße erfolgt ist, daß der Betroffene unbelastet war sowie daß der Verkehrsverstoß zu verkehrsarmer Zeit geschehen ist und daß der Betroffene ein sog. Vielfahrer ist, rechtfertigen weder allein noch zusammen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots.«
DAR 1999, 415 MDR 1999, 1019 NZV 1999, 394 VRS 97, 261 [...]
»1. Die Einstrahlung von Sonnenlicht auf eine LZA begründet wegen der damit häufig verbundenen schwierigen oder mißverständlichen Erkennung der jeweiligen Farbphase eine besondere Sorgfaltspflicht des Kfz-Führers. 2. Die falsche Wahrnehmung der Farbphase angesichts solcher Lichtverhältnisse führt dann zu einer groben Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht, wenn der Kfz-Führer trotz solcher Lichtverhältnisse ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt und dort einen Unfall verursacht.«
DAR 1999, 326 DRsp II(294)306c NStZ-RR 1999, 283 NZV 1999, 302 VRS 97, 197 VersR 2000, 109 [...]
1. Das Überfahren eines Stop-Schildes (Zeichen 206 rechtfertigt im Regelfall den Schluß auf gesteigertes Verschulden und damit grobe Fahrlässigkeit. 2. Grobe Fahrlässigkeit bei Überfahren eines Stop-Schildes ist anzunehmen, wenn der Fahrer ortskundig ist, das Stop-Schild 100 m vorher angekündigt wird (Zeichen 205) und bei zweifacher Aufstellung jedenfalls eines der beiden Schilder bei Annäherung an die Kreuzung frühzeitig sichtbar ist.
DAR 1999, 217 OLGReport-Hamm 1999, 133 SP 1999, 174 r+s 2000, 53 [...]