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1. Die Obergrenze, bis zu der der Geschädigte den Kfz-Schaden ohne Rücksicht auf seine tatsächlichen Dispositionen auf Reparaturkostenbasis abrechnen darf, wird durch den Wiederbeschaffungsaufwand gebildet, nicht durch den Wiederbeschaffungswert. 2. Übersteigt der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand, darf der Geschädigte sich zwar dennoch zur Reparatur zum Zwecke der Weiterbenutzung des ihm vertraute Fahrzeugs entschließen, wenn die Toleranzgrenze (von 130 % des Wiederbeschaffungswertes) nicht überschritten ist; er darf die Entscheidung zur Weiterbenutzung oder Ersatzbeschaffung aber nicht zunächst bis zum Abschluß der Reparatur zurückstellen. Der Geschädigte, der diese Entscheidung zunächst zurückstellt und sich dann endgültig zur Ersatzbeschaffung entschließt, kann ein schützenswertes Integritätsinteresse für sich nicht in Anspruch nehmen und nur auf Ersatzbeschaffungsbasis abrechnen.
DAR 1999, 405 NZV 1999, 297 OLGReport-Hamm 1999, 288 SP 1999, 348 ZfS 1999, 451 r+s 1999, 241 [...]
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem verbotswidrig am linken Fahrbahnrand ausparkenden PKW; Anforderungen an den Nachweis der Reparaturkosten; Abzug der Eigenersparnis bei Anmietung eines Mietwagens
MDR 1999, 738 NZV 1999, 379 OLGReport-Hamm 1999, 370 SP 2000, 50 VersR 1999, 769 r+s 1999, 194 [...]
»1. Der Bußgeldsenat ist bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde auch dann mit drei Richtern besetzt, wenn die Staatsanwaltschaft, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, die Verhängung eines Fahrverbots, das im Bußgeldbescheid festgesetzt, vom Amtsgericht aber nicht verhängt worden ist, mit ihrer Rechtsbeschwerde weiter verfolgt. 2. Die Umstände, daß eine außerhalb geschlossener Ortschaft begangene Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße erfolgt ist, daß der Betroffene unbelastet war sowie daß der Verkehrsverstoß zu verkehrsarmer Zeit geschehen ist und daß der Betroffene ein sog. Vielfahrer ist, rechtfertigen weder allein noch zusammen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots.«
DAR 1999, 415 MDR 1999, 1019 NZV 1999, 394 VRS 97, 261 [...]
»1. Die Einstrahlung von Sonnenlicht auf eine LZA begründet wegen der damit häufig verbundenen schwierigen oder mißverständlichen Erkennung der jeweiligen Farbphase eine besondere Sorgfaltspflicht des Kfz-Führers. 2. Die falsche Wahrnehmung der Farbphase angesichts solcher Lichtverhältnisse führt dann zu einer groben Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht, wenn der Kfz-Führer trotz solcher Lichtverhältnisse ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt und dort einen Unfall verursacht.«
DAR 1999, 326 DRsp II(294)306c NStZ-RR 1999, 283 NZV 1999, 302 VRS 97, 197 VersR 2000, 109 [...]