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1. Die Tätigkeit einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, bei der medizinisch-psychologische Gutachten in Verwaltungsverfahren zur Frage der Fahreignung im Straßenverkehr erstellt werden, unterfällt dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. 2. § 66 Abs. 2 S. 2 FeV; der die amtliche Anerkennung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an eine Bedürfnisprüfung knüpft, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und damit nichtig, weil für diese wirtschaftlich schwerwiegende objektive Beschränkung der Berufsfreiheit keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Dabei kann offenbleiben, ob diese Beschränkung als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl oder der Berufsausübung zu werten ist.
DAR 1999, 425 DVBl 1999, 1753 VRS 97, 276 ZfS 1999, 360 [...]
»1. Der Bußgeldsenat ist bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde auch dann mit drei Richtern besetzt, wenn die Staatsanwaltschaft, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, die Verhängung eines Fahrverbots, das im Bußgeldbescheid festgesetzt, vom Amtsgericht aber nicht verhängt worden ist, mit ihrer Rechtsbeschwerde weiter verfolgt. 2. Die Umstände, daß eine außerhalb geschlossener Ortschaft begangene Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße erfolgt ist, daß der Betroffene unbelastet war sowie daß der Verkehrsverstoß zu verkehrsarmer Zeit geschehen ist und daß der Betroffene ein sog. Vielfahrer ist, rechtfertigen weder allein noch zusammen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots.«
DAR 1999, 415 MDR 1999, 1019 NZV 1999, 394 VRS 97, 261 [...]