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Im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis trägt - anders als bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis - der Geschädigte das Prognose- und das Werkstattrisiko. Ergibt die gerichtliche Überprüfung des von ihm eingeholten und der Klage zugrunde gelegten Gutachtens, daß der zur Beseitigung des Unfallschadens erforderliche Herstellungsaufwand erheblich geringer ist (hier: nur 15585 DM statt vom Schätzgutachter ermittelter 30945 DM), muß er eine entsprechende Kürzung hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn er das Fahrzeug fachgerecht in Eigenregie unter teilweiser Inanspruchnahme von Werkstattleistungen instandgesetzt hat und die Werkstatt ihm angeblich teilweise Leistungen berechnet hat, die zwar in dem Gutachten aufgeführt sind, die sie aber tatsächlich nicht erbracht hat und die auch nicht erforderlich waren.
NZV 1999, 297 OLGReport-Hamm 2000, 204 VersR 2001, 198 r+s 1999, 240 [...]
»1. Die Einstrahlung von Sonnenlicht auf eine LZA begründet wegen der damit häufig verbundenen schwierigen oder mißverständlichen Erkennung der jeweiligen Farbphase eine besondere Sorgfaltspflicht des Kfz-Führers. 2. Die falsche Wahrnehmung der Farbphase angesichts solcher Lichtverhältnisse führt dann zu einer groben Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht, wenn der Kfz-Führer trotz solcher Lichtverhältnisse ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt und dort einen Unfall verursacht.«
DAR 1999, 326 DRsp II(294)306c NStZ-RR 1999, 283 NZV 1999, 302 VRS 97, 197 VersR 2000, 109 [...]