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»Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht allein wegen des bloßen Zeitablaufes während des Berufungsverfahrens aufzuheben; denn wer gegen ein amtsgerichtliches Urteil, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angeordnet worden ist, Berufung einlegt, muß damit rechnen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis länger als die Sperrfrist dauert, die das Amtsgericht festgesetzt hat.«
DAR 1999, 324 NZV 1999, 389 VRS 97, 124 VerkMitt 1999, 87 [...]
»1. Die Einstrahlung von Sonnenlicht auf eine LZA begründet wegen der damit häufig verbundenen schwierigen oder mißverständlichen Erkennung der jeweiligen Farbphase eine besondere Sorgfaltspflicht des Kfz-Führers. 2. Die falsche Wahrnehmung der Farbphase angesichts solcher Lichtverhältnisse führt dann zu einer groben Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht, wenn der Kfz-Führer trotz solcher Lichtverhältnisse ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt und dort einen Unfall verursacht.«
DAR 1999, 326 DRsp II(294)306c NStZ-RR 1999, 283 NZV 1999, 302 VRS 97, 197 VersR 2000, 109 [...]
1. Die Grundsätze, die der BGH zum Augenblicksversagen bei 'groben' Pflichtwidrigkeiten entwickelt hat (DAR 1997, 450) gelten entsprechend auch für Fälle 'beharrlicher' Pflichtwidrigkeiten, da die Grundkonstellationen in beiden Fallgruppen einander entsprechen. 2. Eine 'beharrliche' Pflichtwidrigkeit kann daher, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur 'groben' Pflichtwidrigkeit, nicht angenommen werden, wenn der Verkehrsverstoß auf ein Augenblicksversagen zurückgeht, das auch ein sorgfältiger und pflichtbewußter Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann, so daß auch hier bereits der Tatbestand der Pflichtwidrigkeit entfällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Begleitumstände vorliegen, weiche die besondere Aufmerksamkeit des Fahrers hervorrufen müssen, wie z.B. ein Geschwindigkeitstrichter, eine Baustelle oder eine geschlossene Ortslage. 3. Im Falle des Augenblicksversagens ist es allein entscheidend, daß die subjektive Vorwerfbarkeit der Ordnungswidrigkeit besonders gering ist; nicht entscheidend ist es hingegen, wie deutlich der objektive Tatbestand des jeweiligen Merkmals erfüllt ist, d.h. wie viele Wiederholungen beim Regelfall der 'beharrlichen' Pflichtwidrigkeit' vorliegen.
DAR 1999, 273 DRsp II(294)308b NZV 1999, 303 VRS 97, 59 [...]