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1. Die Obergrenze, bis zu der der Geschädigte den Kfz-Schaden ohne Rücksicht auf seine tatsächlichen Dispositionen auf Reparaturkostenbasis abrechnen darf, wird durch den Wiederbeschaffungsaufwand gebildet, nicht durch den Wiederbeschaffungswert. 2. Übersteigt der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand, darf der Geschädigte sich zwar dennoch zur Reparatur zum Zwecke der Weiterbenutzung des ihm vertraute Fahrzeugs entschließen, wenn die Toleranzgrenze (von 130 % des Wiederbeschaffungswertes) nicht überschritten ist; er darf die Entscheidung zur Weiterbenutzung oder Ersatzbeschaffung aber nicht zunächst bis zum Abschluß der Reparatur zurückstellen. Der Geschädigte, der diese Entscheidung zunächst zurückstellt und sich dann endgültig zur Ersatzbeschaffung entschließt, kann ein schützenswertes Integritätsinteresse für sich nicht in Anspruch nehmen und nur auf Ersatzbeschaffungsbasis abrechnen.
DAR 1999, 405 NZV 1999, 297 OLGReport-Hamm 1999, 288 SP 1999, 348 ZfS 1999, 451 r+s 1999, 241 [...]
»Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht allein wegen des bloßen Zeitablaufes während des Berufungsverfahrens aufzuheben; denn wer gegen ein amtsgerichtliches Urteil, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angeordnet worden ist, Berufung einlegt, muß damit rechnen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis länger als die Sperrfrist dauert, die das Amtsgericht festgesetzt hat.«
DAR 1999, 324 NZV 1999, 389 VRS 97, 124 VerkMitt 1999, 87 [...]
»1. Die Einstrahlung von Sonnenlicht auf eine LZA begründet wegen der damit häufig verbundenen schwierigen oder mißverständlichen Erkennung der jeweiligen Farbphase eine besondere Sorgfaltspflicht des Kfz-Führers. 2. Die falsche Wahrnehmung der Farbphase angesichts solcher Lichtverhältnisse führt dann zu einer groben Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht, wenn der Kfz-Führer trotz solcher Lichtverhältnisse ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt und dort einen Unfall verursacht.«
DAR 1999, 326 DRsp II(294)306c NStZ-RR 1999, 283 NZV 1999, 302 VRS 97, 197 VersR 2000, 109 [...]