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»1. Die Wartepflicht am Unfallort endet nicht ohne weiteres mit der Feststellung der Personalien des Unfallbeteiligten. 2. Sie besteht nach § 142 Abs. 1 StGB bei Anordnung einer Blutprobenentnahme gem. § 81 a Abs. 1 S. 1 StPO durch die Polizei solange fort, bis entschieden ist, ob die Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden soll, und die vorübergehende Festnahme des zur Mitwirkung nicht bereiten Unfallbeteiligten zwecks Verbringung zu einem Arzt erfolgt.«
DAR 1999, 567 NStZ-RR 1999, 251 NZV 1999, 173 VRS 96, 369 VerkMitt 1999, 61 [...]
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem verbotswidrig am linken Fahrbahnrand ausparkenden PKW; Anforderungen an den Nachweis der Reparaturkosten; Abzug der Eigenersparnis bei Anmietung eines Mietwagens
MDR 1999, 738 NZV 1999, 379 OLGReport-Hamm 1999, 370 SP 2000, 50 VersR 1999, 769 r+s 1999, 194 [...]