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1. Der für die Schadensbeseitigung notwendige Geldbetrag ist gem. § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch dann zu zahlen, wenn die Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wird. 2. Dennoch können im Rahmen des Schadensersatzes bestimmte Kosten für die Wiederherstellung - hier: Reisekosten auswärtiger Monteure - nur dann verlangt werden, wenn sie tatsächlich aufgewendet werden; z.B. Mietwagenkosten und Reparaturkosten innerhalb der 130% - Grenze.
MDR 1998, 966 OLGReport-Karlsruhe 1998, 371 SP 1998, 423 [...]
1. Durch eine Kartellvereinbarung kann ein die Mietwagenkosten erstattender Haftpflichtversicherer gegenüber dem Autovermieter grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sein. Haftpflichtversicherer und Autovermieter begegnen sich insoweit wirtschaftlich als Nachfrager und Marktgegenseite auf unterschiedlichen Seiten des gleichen Marktes. 2. Eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherers besteht jedoch nur bezüglich des aus dem Wettbewerbsverstoß entstandenen Schadens. 3. Eine Ersatzpflicht wird aber nicht allein dadurch ausgelöst, daß der Haftpflichtversicherer die Tarife im Unfallersatzgeschäft für überzogen hält und dies in seiner Regulierungspraxis berücksichtigt. 4. Bündelt ein Autovermieter durch Abtretung von Schadensersatzansprüchen Geschädigter eine Vielzahl von Abwicklungsrisiken auf sich, kann dem restriktiv regulierenden Haftpflichtversicherer keine mißbräuchliche Ausnutzung der Verhandlungsmacht angelastet werden.
NJWE-WettbR 1998, 260 NZV 1999, 169 OLGReport-Stuttgart 1998, 353 SP 1998, 357 [...]