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1. Die polizeiliche Sicherstellung eines aufgebrochenen Pkw ist unangebracht, wenn der Berechtigte umgehend telefonisch oder durch einen Hausbesuch ermittelt und verständigt werden kann. 2. Für die polizeiliche Sicherstellung eines aufgebrochenen Pkw ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag erforderlich. 3. Ermessensreduzierung auf Null und Pflicht zur Sicherstellung sind anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für die Absicht einer Entäußerung bestehen, der Wagen nicht fahruntauglich ist und noch nennenswerten Restwert hat sowie aufgrund fehlender Sicherung einen Anreiz zum Diebstahl darstellt. 4. Die Höhe des Schadens bestimmt sich nach dem Verlauf der Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten der Polizeibeamten.
DAR 1998, 237 NJW-RR 1999, 755 NZV 1998, 374 OLGReport-Hamm 1998, 166 VersR 1999, 363 [...]
»1. Für die Feststellung einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist es nicht ausreichend, wenn im tatrichterlichen Urteil zur inneren Tatseite lediglich ausgeführt wird, der Betroffene sei sich bewußt gewesen, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten war. 2. Im tatrichterlichen Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muß in den Urteilsgründen zudem die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Meßmethode mitgeteilt und darüber hinaus dargelegt werden, daß mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind.«
DAR 1998, 281 MDR 1998, 901 VRS 95, 293 VerkMitt 1998, 84 VersR 1999, 591 [...]