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Einem nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens zum Verteidiger bestellten Anwalt, der es erreicht, daß die Staatsanwaltschaft die Anklage zurücknimmt und das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellt, steht für seine Tätigkeit eine Gebühr nach § 84 Abs. 2, § 83 Abs. 1 BRAGO zu. Das gilt auch, wenn nach § 134 BRAGO der § 84 BRAGO noch in vor Inkrafttreten des Art. 33 JMiG v. 26.06.1997 geltender Fassung anzuwenden ist.
Anmerkung: Chemnitz, AGS 1999, 60 AGS 1999, 59 ZfS 1999, 33 [...]