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1. Im Grundsatz haftet der Versicherungsnehmer nur für eigenes Verschulden. 2. Die Zurechnung des Handelns eines Dritten ist nur in engen Grenzen zugelassen (Repräsentanz). 3. Eine Erweiterung der Haftung für Dritte über die Fälle der Repräsentation hinaus ist durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht möglich. 4. Der Ausschluß der Haftung für jedes grobfahrlässige oder vorsätzliche Handeln des Fahrzeugführers (nicht Versicherungsnehmer) ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 61 VVG nicht vereinbar.
MDR 1999, 544 OLGReport-Karlsruhe 1999, 70 SP 1999, 100 [...]
Wenn es der Autohändler im Falle des nicht finanzierten Barkaufs eines Gebrauchtwagens (ohne Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum) übernommen hat, dem Käufer das für die Überführung notwendige rote Nummernschild zur Verfügung zu stellen, muß der Händler - alles in die Wege leiten, was erforderlich ist, um die Fahrt vom Kaufort zum Sitz des Käufers in rechtlich zulässiger Weise durchführen zu können, d.h. das als Betriebserlaubnis nach § 28 StVZO geltende rote Kennzeichen bei der Zulassungsstelle zu besorgen und die für die Erteilung eines solchen Kennzeichens notwendige, nach dem PflVG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung herbeizuführen, - nicht aber ohne weiteres auch für eine K-Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) für die Überfahrt Sorge zu tragen, so daß dem Käufer Schadenersatzansprüche wegen fehlender K-Fahrzeugversicherung für einen Unfall zu versagen sind; anders wäre es allenfalls zu beurteilen, wenn aus der Höhe des Entgeltes für die Beschaffung des roten Nummernschildes bei dem Käufer die berechtigte Vorstellung veranlaßt worden wäre, es müsse eine Kaskoversicherung bestehen.
NJW-RR 1999, 779 OLGReport-Karlsruhe 1999, 42 VersR 1999, 857 r+s 1999, 146 [...]