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Kommen nur zwei Personen als Täter in Betracht - hier: der Fahrer und sein Beifahrer - dann liegt das Bestreiten der Tat auch dann noch im Rahmen des zulässigen Verteidigungsverhaltens, wenn dadurch der Tatverdacht automatisch auf den zweiten Tatverdächtigen gelenkt wird. Dies gilt auch dann, wenn die zweite Person von dem wirklichen Täter der Begehung der Tat bezichtigt wird und sich diese wegen der gleichen Tat ebenfalls strafbar gemacht hat.
OLG Frankfurt/Main (2 Ss 40/98) | Datum: 18.03.1998
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