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1. a) Wenn der Obmann im Rahmen des Verfahrens nach § 14 AKB den Wiederbeschaffungswert des versicherten Kfz mit 7550 DM festgestellt und das Gericht aufgrund der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführten Beweisaufnahme von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8950 DM überzeugt ist, ist die Abweichung von der wirklichen Sachlage erheblich. 1. b) Wenn der Obmann im Verfahren nach § 14 AKB die Extras des versicherten Kfz, ohne dies zu erläutern. einmal mit 4650 DM und dann mit 3550 DM berücksichtigt hat, obwohl sie nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nur 1325,73 DM wert waren, und wenn darüber hinaus der gerichtliche Sachverständige die durch die Vorschäden eingetretene Wertminderung mit nur etwa 3 % des Wiederbeschaffungswertes eines unfallfreien Kfz, hier: 277,50 DM, und nicht - wie der Obmann - mit 3000 DM angenommen hat, ist die Abweichung des tatsächlichen Wiederbeschaffungswertes auch offenbar. 2. - Wenn der Versicherungsnehmer für das untergegangene Kfz ursprünglich 15000 DM Schadenersatz verlangt und der Versicherer 4500 DM gezahlt hat, so daß 10500 DM im Streit waren, und - wenn ein Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB durchgeführt worden ist, das der Versicherungsnehmer nach § 64 Abs. 1 S. 1 VVG angegriffen hat, und das Gericht den Wiederbeschaffungswert des Kfz mit 8950 DM festgestellt hat, beträgt die nach § 14 Nr. 5 S. 3 AKB auf den Versicherungsnehmer entfallende Kostenquote 57,6 %.

OLG Köln (9 U 141/96) | Datum: 09.06.1998

r+s 1998, 405 [...]

1. Die in der Diebstahlversicherung dem Versicherungsnehmer und auch dem Versicherer gewährten Beweiserleichterungen kommen den Vertragsparteien im Versicherungsfall 'Unfall' nicht zu. Vielmehr muß der Versicherungsnehmer insoweit den Vollbeweis erbringen (allgemeine (allgemeine Meinung vgl. nur BGH VersR 1981, 450 = NJW 81, 1315 und Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl, 92, § 12 AKB Anm. 5 aE, S. 1476). 2. Im Rahmen der Beweislast für den Versicherungsfall Unfall muß der Versicherungsnehmer nicht auch die Unfreiwilligkeit des Schadenereignisses nicht nachweisen. Diese gehört nach allgemeiner Meinung nicht zum Begriff des Unfalls i.S.d. § 12 Nr. 1 Ziff. II e AKB (vgl. nur BGH VersR 1981, 450 = NJW 81, 1315 und Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl. 92, § 12 AKB Anm. 5 a. E, S. 1476). 3. Für den Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls kommt den folgenden Indizien entweder kein oder nur geringer, auch bei der notwendigen Gesamtschau zur Überzeugung des Senats nicht ausreichender Beweiswert zu: - Die ohne jeden Beweisantritt vom Versicherer aufgestellte Behauptung, der jugendliche Versicherungsnehmer verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um einen Porsche 968 zu erwerben und zu unterhalten (unwiderlegte Entgegnung des Versicherungsnehmers, er sei zwar Student, verfüge aber als einziges Kind sehr wohlhabender Eltern über ausreichende finanzielle Mittel); - die vorhandene oder nicht vorhandene Vorsteuerabzugsberechtigung des Versicherungsnehmers; - die Veräußerung des verunfallten Kfz nach Eigenreparatur (aber nach Begutachtung des beschädigten Kfz durch einen gelegentlich auch vom Senat beauftragten, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen); - die offensichtlich 'ins Blaue hinein' aufgestellte, unsubstantiierte Behauptung des Versicherers, der Versicherungsnehmer und der Unfallgegner hätten sich gekannt (ohne daß feststeht, daß das Kfz des Versicherungsnehmers erhebliche Vorschäden aufgewiesen hätte oder daß vom Versicherungsnehmer

OLG Köln (9 U 199/95) | Datum: 03.03.1998

OLGReport-Köln 1998, 406 r+s 1998, 406 [...]

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