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1. Dem Versicherungsnehmer obliegt der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den von ihm behaupteten versicherten Ereignis - hier: dem Zusammenstoß zwischen einem Lkw und dem geparkten versicherten Kfz- und den Schäden an der versicherten Sache- hier: an dem geparkten versicherten Kfz. 2. Der Versicherungsnehmer hat den ihm obliegenden Nachweis eines ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem von ihm behaupteten Unfallereignis, dem geschilderten Zusammenstoß zwischen einem Lkw und dem geparkten versicherten Fahrzeug und den an dem Fahrzeug festgestellten Beschädigungen, für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Ersatz begehrt wird, nicht geführt, wenn der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, daß die Schäden am Heck des klägerischen Fahrzeugs zu dem von dem Zeugen bekundeten einmaligen Anstoß mit dem Heck des von dem Zeugen gelenkten Lkw nicht kompatibel sind. 3. Wenn der Versicherungsnehmer weder bewiesen hat, daß die festgestellten Schäden insgesamt noch ggfs. zu welchem Teil sie durch das von ihm behaupteten Schadenereignis verursacht worden sind, ist der Versicherer zu keinerlei Schadenersatzleistungen an den Versicherungsnehmer verpflichtet.
DRsp II(229)272a OLGReport-Köln 1998, 314 ZfS 1998, 258 r+s 1998, 230 [...]
1. Nach neuerer höchstrichterlicher Rspr. besteht in Fällen der mut- oder böswilligen Handlungen betriebsfremder Personen (§ 12 Nr. 1 Ziff. II f AKB) kein Grund, Beweiserleichterungen zuzubilligen wie in Diebstahlfällen; vielmehr muß, wenn eine Beschädigung des Fahrzeugs durch solche Handlungen bewiesen ist, was anhand des Schadenbildes festgestellt werden kann, der Versicherer beweisen, daß die Schäden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruhen (vgl. Urt. des BGH v. 25697, r+s 1997, 446 = VersR 1997, 1095; so auch schon OLG Köln, 5. Zivilsenat, r+s 1996, 93 f). 2. Der Beweis, daß die Schäden an dem versicherten Kfz nicht mut- oder böswillig durch betriebsfremde Personen (§ 12 Nr. 1 Ziff. II f AKB), sondern vorsätzlich durch den Versicherungsnehmer herbeigeführt worden sind (§ 12 Nr. 1 Ziff. II e AKB, § 61 VVG), ist unter den folgenden Umständen erbracht: - Einstiche in die Karosserie des versicherten Kfz, die sich wesentlich von den in der betreffenden Nacht an vier weiteren Fahrzeugen festgestellten Karosserieschäden unterscheiden; - Standort des versicherten Kfz etwa 60 bis 80 m von den anderen in jener Nacht beschädigten vier weiteren Fahrzeugen entfernt; - frühere Verwicklung des Versicherungsnehmers mit einem Wohnwagenanhänger in mehrere Vandalismusschäden mit Zahlung von Versicherungsleistungen.
OLGReport-Köln 1998, 359 SP 1998, 329 ZfS 1998, 257 r+s 1998, 232 [...]
1. Der Nachweis der wirksamen Kündigung des Versicherungsverhältnisses wegen Prämienzahlungsverzugs ist auch ohne Vorlage der Kopie des an den Versicherungsnehmer gerichteten Mahnschreibens möglich. Er kann auf der Grundlage eines EDV-Programmablaufs erfolgen, wenn der Versicherer nachweist, daß und mit welchem (korrekten) Inhalt ein solches Programm gegenüber dem Versicherungsnehmer abgelaufen ist. 2. Der Nachweis des Zugangs des qualifizierten Mahnschreibens kann durch Indizien geführt werden, wenn für den Zugang eine derart hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen.
OLGReport-Köln 1999, 174 VersR 1999, 1357 r+s 1999, 228 [...]
1. Es ist an der Rechtsprechung festzuhalten, daß durch § 142 StGB mittelbar der Versicherer in die Lage versetzt wird, Feststellungen zu einer etwaigen Alkoholisierung des Versicherungsnehmers und damit zu § 61 VVG zu treffen. 2. Entgegen OLG Saarbrücken VersR 1998, 883 ist die Wartepflicht des Versicherungsnehmers auch in den Fällen zu bejahen, in denen eine Mitverursachung des Kaskoschadens durch einen Dritten von vornherein ausscheidet.
NZV 1999, 426 OLGReport-Köln 1999, 151 SP 1999, 133 VersR 1999, 963 ZfS 1999, 247 [...]