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1. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK EMRK enthält keinen allgemeinen, auch für das Versicherungsrecht gültigen Grundsatz (i. Anschl. an BGH - IX ZS - NJW 1995, 1954, 1955; a. A. BGH - IV ZS - VersR 1996, 575; 1997, 53, 54). 2. Die Unschuldsvermutung hindert nicht, eine auffällige Häufung früherer Versicherungsfälle, bei denen Unredlichkeiten nicht nachgewiesen werden konnten, als zusätzliches Indiz für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines weiteren Kraftfahrzeugdiebstahls zu werten, für den ein Versicherer in Anspruch genommen wird (a. A. BGH - IV ZS - aa0).
NJW 1999, 587 OLGReport-Düsseldorf 1999, 118 VersR 1998, 1107 ZfS 1998, 383 r+s 1998, 453 [...]
1. Allein der - unbewiesene - Erwerb eines Radios und weiterer im Fahrzeug installierter Gegenstände besagt nichts darüber, daß diese Gegenstände zum Zeitpunkt des Diebstahls noch im Fahrzeug installiert waren. 2. Ein Versicherungsnehmer, der sich zum Nachweis seines Entschädigungsanspruchs auf Belege stützt, die mit dem Versicherungsfall nicht in Zusammenhang stehen, macht sich zumindest eines Täuschungsversuchs schuldig. Damit liegen konkrete Tatsachen vor, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen und damit die behauptete Entwendung in Zweifel stellen. 3. Die bloße Möglichkeit eines Versicherers, sich routinemäßig durch Einblick in sein Datenmaterial über frühere Schäden des Versicherungsnehmers zu informieren, ohne daß ein entsprechender Hinweis des Versicherungsnehmers vorliegt, steht positiver Kenntnis des Versicherers von aufklärungsbedürftigen Umständen nicht gleich.
s.a. LG Stuttgart SP 1996, 23 mwH; OLG Köln SP 1997, 204; OLG Köln SP 1996, 290. SP 1998, 292 [...]