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»1. Hat der Tatrichter die Rechtsbeschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen, so hat das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts selbst über das Rechtsmittel zu entscheiden und dabei die Frage der Zulässigkeit umfassend zu prüfen. An die Grenzen der Prüfungskompetenz des Tatrichters ist es hierbei nicht gebunden. 2. Die Beurteilung, ob das von dem Rechtspfleger aufgenommene Protokoll eine wirksame Rechtsbeschwerdebegründung enthält, unterliegt nicht der Prüfungskompetenz des Tatrichters. 3. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, wenn der Rechtspfleger lediglich ein von dem Beschwerdeführer gefertigtes Schreiben unverändert entgegennimmt, diesem ein Blatt, das die Benennung des erschienenen Beschwerdeführers und den Hinweis auf die nachfolgende Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen enthält, vorgeheftet und er das Protokoll auf einem nachgehefteten besonderen Blatt mit den Vermerken 'v.g.u.' sowie 'geschlossen' versieht und dieses neben der Unterschrift des Beschwerdeführers selbst unterschreibt. 4. Die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft ist, setzt eine den Vorschriften der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Verfahrensrüge voraus.«

OLG Düsseldorf (1 Ws (OWi) 558-559 und 849/98) | Datum: 26.11.1998

I. Der Landrat des Kreises N. hat durch Bußgeldbescheid vom 7. Oktober 1997 gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG a.F. eine Geldbuße von 500,-- DM festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat [...]

1. Wird in Gutachten nur der Verdacht auf krankhafte Störungen geäußert und eine weitere Abklärung für erforderlich gehalten, so sind diese Gutachten lediglich geeignet, Zweifel an der Fahreignung zu erwecken und dementsprechend eine Anordnung zur Aufklärung dieser Zweifel zu treffen. 2. Da es sich bei der Entziehung der FE um eine Rechtsentscheidung handelt (vgl. § 4 Abs. 1 StVG a. F; § 3 Abs. 1 S. 1 StVG 1999, §§ 46 f, 11 ff. FeV), ist die in einem solchen Fall allein aufgrund des Verdachts verfügte Entziehung der FE nicht schon aus diesem von der Behörde angegebenen Grunde rechtswidrig, da es letztlich nicht auf die von der Behörde für die Entziehung gegebene Begründung, sondern darauf ankommt, ob die Entziehung objektiv rechtens ist. Hat sich der Betroffene bei dieser Sachlage zu Unrecht geweigert, sich begutachten zu lassen, so darf die FE-Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (bis zum 31.12.1998 std. Rspr. des BVerwG; seit 1.01.1999 in § 11 Abs. 8 FeV ausdrücklich geregelt). 3. Wird durch im Berufungsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigungen, die sich mit den Vorgutachten ausreichend sorgfältig auseinandersetzen, belegt, daß der Betroffene im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht fahrungeeignet war, so ist dies bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Der Umstand, daß die ärztlichen Bescheinigungen erst im Berufungsverfahren beigebracht wurden, steht deren Verwertung nicht entgegen. 4. Störungen im Sozialverhalten können die Fahreignung nur ausschließen, wenn sie sich nach Art und Ausprägung negativ auf das Führen eines Kfz auswirken können. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, kann auch der bisher unauffälligen Teilnahme am Straßenverkehr (hier: 30 Jahre unfallfreies Fahren) eine indizielle Bedeutung beigemessen werden.

VGH Bayern (11 B 96.2648) | Datum: 30.11.1998

VRS 96, 391 ZfS 1999, 219 [...]

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