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»1. Hat der Tatrichter die Rechtsbeschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen, so hat das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts selbst über das Rechtsmittel zu entscheiden und dabei die Frage der Zulässigkeit umfassend zu prüfen. An die Grenzen der Prüfungskompetenz des Tatrichters ist es hierbei nicht gebunden. 2. Die Beurteilung, ob das von dem Rechtspfleger aufgenommene Protokoll eine wirksame Rechtsbeschwerdebegründung enthält, unterliegt nicht der Prüfungskompetenz des Tatrichters. 3. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, wenn der Rechtspfleger lediglich ein von dem Beschwerdeführer gefertigtes Schreiben unverändert entgegennimmt, diesem ein Blatt, das die Benennung des erschienenen Beschwerdeführers und den Hinweis auf die nachfolgende Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen enthält, vorgeheftet und er das Protokoll auf einem nachgehefteten besonderen Blatt mit den Vermerken 'v.g.u.' sowie 'geschlossen' versieht und dieses neben der Unterschrift des Beschwerdeführers selbst unterschreibt. 4. Die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft ist, setzt eine den Vorschriften der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Verfahrensrüge voraus.«

OLG Düsseldorf (1 Ws (OWi) 558-559 und 849/98) | Datum: 26.11.1998

I. Der Landrat des Kreises N. hat durch Bußgeldbescheid vom 7. Oktober 1997 gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG a.F. eine Geldbuße von 500,-- DM festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat [...]

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