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1. Wer kleinere Mengen von Cannabis, deren Besitz oder Erwerb ein starkes Indiz für Eigenkonsum darstellt, erwirbt oder besitzt oder wer in einem Straf- oder Ermittlungsverfahren Eigenkonsum einräumt, löst berechtigte Zweifel an seiner Kraftfahreignung aus. 2. In einem solchen Fall ist zunächst durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel wie die Anordnung eines Drogenscreenings die Frage zu klären, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert. 3. Anschließend bedarf es gegebenenfalls der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der weiteren Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag.
DVBl 1999, 340 NJW 1999, 161 NVwZ 1999, 211 VRS 95, 452 VerkMitt 1999, 8 [...]
»Zu den Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsbehörde nach § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVZO zur Klärung der Kraftfahreignung Drogenscreenings anfordern kann (im Anschluß an den Beschluß des BVerwG vom 23.8.1996, DRsp II (294) 296 a = NJW 1997, 269 = NZV 1996, 467, und den Beschluß des Senats vom 29.8.1996 - 10 S 2009/96 -, VBlBW 1997, 148 = NZV 1997, 94).«
DAR 1998, 404 DRsp II(294)299a NZV 1998, 429 VRS 95, 308 [...]