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Bei einer BAK zur Tatzeit von etwa 2,5 Promille kann nicht aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration in Verbindung mit dem Umstand, daß der Angeklagte von Anfang an vorhatte, mit Bekannten das Wiedersehen kräftig zu feiern und Bier und Schnaps getrunken hat, ohne Vorkehrungen zu treffen, anschließend nicht mehr mit seinem Pkw nach Hause zu fahren, nicht auf eine vorsätzliche Begehung geschlossen werden kann, da bei dieser Höhe der Blutalkoholkonzentration das Kritikvermögen ganz erheblich herabgesetzt ist.
MDR 1998, 1027 NZV 1998, 334 VRS 95, 255 ZfS 1998, 313 [...]
1. Nach neuerer höchstrichterlicher Rspr. besteht in Fällen der mut- oder böswilligen Handlungen betriebsfremder Personen (§ 12 Nr. 1 Ziff. II f AKB) kein Grund, Beweiserleichterungen zuzubilligen wie in Diebstahlfällen; vielmehr muß, wenn eine Beschädigung des Fahrzeugs durch solche Handlungen bewiesen ist, was anhand des Schadenbildes festgestellt werden kann, der Versicherer beweisen, daß die Schäden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruhen (vgl. Urt. des BGH v. 25697, r+s 1997, 446 = VersR 1997, 1095; so auch schon OLG Köln, 5. Zivilsenat, r+s 1996, 93 f). 2. Der Beweis, daß die Schäden an dem versicherten Kfz nicht mut- oder böswillig durch betriebsfremde Personen (§ 12 Nr. 1 Ziff. II f AKB), sondern vorsätzlich durch den Versicherungsnehmer herbeigeführt worden sind (§ 12 Nr. 1 Ziff. II e AKB, § 61 VVG), ist unter den folgenden Umständen erbracht: - Einstiche in die Karosserie des versicherten Kfz, die sich wesentlich von den in der betreffenden Nacht an vier weiteren Fahrzeugen festgestellten Karosserieschäden unterscheiden; - Standort des versicherten Kfz etwa 60 bis 80 m von den anderen in jener Nacht beschädigten vier weiteren Fahrzeugen entfernt; - frühere Verwicklung des Versicherungsnehmers mit einem Wohnwagenanhänger in mehrere Vandalismusschäden mit Zahlung von Versicherungsleistungen.
OLGReport-Köln 1998, 359 SP 1998, 329 ZfS 1998, 257 r+s 1998, 232 [...]
1. Der Vorfahrtsbereich erstreckt sich auch auf einen gemeinsamen Einmündungsbereich untergeordneter Straßen. Dieser Vorfahrtsbereich wird beim Abbiegen ergänzt durch die rechte Fahrbahn der untergeordneten Straße, in die der Vorfahrtberechtigte einbiegen will. 2. Der Benutzer einer Vorfahrtstraße bleibt gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer untergeordneten in die bevorrechtigte Straße einmündenden oder sie kreuzenden Straße fahren, auch dann bevorrechtigt, wenn er in eine nicht bevorrechtigte Straße abbiegt.
s.a. BGH NJW 1971, 843. OLGR 1998, 215 OLGR-München 1998, 215 SP 1998, 236 ZfS 1998, 374 [...]