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»1. Für die Feststellung einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist es nicht ausreichend, wenn im tatrichterlichen Urteil zur inneren Tatseite lediglich ausgeführt wird, der Betroffene sei sich bewußt gewesen, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten war. 2. Im tatrichterlichen Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muß in den Urteilsgründen zudem die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Meßmethode mitgeteilt und darüber hinaus dargelegt werden, daß mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind.«
DAR 1998, 281 MDR 1998, 901 VRS 95, 293 VerkMitt 1998, 84 VersR 1999, 591 [...]