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1. Steht fest, daß der versicherte Wohnwagen in vollständigem und unbeschädigtem Zustand verschlossen abgestellt worden war, später, als die Versicherungsnehmerin und ihr Ehemann wieder zu ihm zurückkehrten, aber aufgebrochen war, Teile fehlten und Schäden vorhanden waren, so ist damit das äußere Bild des Versicherungsfalls bewiesen. Das gilt auch, wenn zahlreiche Teile der Inneneinrichtung abmontiert bzw. sonstwie fehlen. Daß Teile der Inneneinrichtung, die gefehlt haben, sorgfältig abmontiert wurden und für diese wie auch andere entwendete Einrichtungsgegenstände eine sinnvolle wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit nicht zu erkennen ist, stellt nicht das äußere Bild des Versicherungsfalls in Frage, sondern ist dabei zu prüfen, ob konkrete Tatsachen vorliegen, welche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer von dem Versicherer behaupteten Vortäuschung nahelegen. 2. In der Kraftfahrt-Fahrzeugversicherung nach AKB 1970 besteht auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten.
OLGReport-Karlsruhe 1999, 86 VersR 1999, 306 ZfS 1999, 249 r+s 1999, 15 [...]
Einem nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens zum Verteidiger bestellten Anwalt, der es erreicht, daß die Staatsanwaltschaft die Anklage zurücknimmt und das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellt, steht für seine Tätigkeit eine Gebühr nach § 84 Abs. 2, § 83 Abs. 1 BRAGO zu. Das gilt auch, wenn nach § 134 BRAGO der § 84 BRAGO noch in vor Inkrafttreten des Art. 33 JMiG v. 26.06.1997 geltender Fassung anzuwenden ist.
Anmerkung: Chemnitz, AGS 1999, 60 AGS 1999, 59 ZfS 1999, 33 [...]