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1. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK EMRK enthält keinen allgemeinen, auch für das Versicherungsrecht gültigen Grundsatz (i. Anschl. an BGH - IX ZS - NJW 1995, 1954, 1955; a. A. BGH - IV ZS - VersR 1996, 575; 1997, 53, 54). 2. Die Unschuldsvermutung hindert nicht, eine auffällige Häufung früherer Versicherungsfälle, bei denen Unredlichkeiten nicht nachgewiesen werden konnten, als zusätzliches Indiz für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines weiteren Kraftfahrzeugdiebstahls zu werten, für den ein Versicherer in Anspruch genommen wird (a. A. BGH - IV ZS - aa0).
NJW 1999, 587 OLGReport-Düsseldorf 1999, 118 VersR 1998, 1107 ZfS 1998, 383 r+s 1998, 453 [...]
1. Steht fest, daß der versicherte Wohnwagen in vollständigem und unbeschädigtem Zustand verschlossen abgestellt worden war, später, als die Versicherungsnehmerin und ihr Ehemann wieder zu ihm zurückkehrten, aber aufgebrochen war, Teile fehlten und Schäden vorhanden waren, so ist damit das äußere Bild des Versicherungsfalls bewiesen. Das gilt auch, wenn zahlreiche Teile der Inneneinrichtung abmontiert bzw. sonstwie fehlen. Daß Teile der Inneneinrichtung, die gefehlt haben, sorgfältig abmontiert wurden und für diese wie auch andere entwendete Einrichtungsgegenstände eine sinnvolle wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit nicht zu erkennen ist, stellt nicht das äußere Bild des Versicherungsfalls in Frage, sondern ist dabei zu prüfen, ob konkrete Tatsachen vorliegen, welche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer von dem Versicherer behaupteten Vortäuschung nahelegen. 2. In der Kraftfahrt-Fahrzeugversicherung nach AKB 1970 besteht auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten.
OLGReport-Karlsruhe 1999, 86 VersR 1999, 306 ZfS 1999, 249 r+s 1999, 15 [...]