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1. Bei einer längeren Fahrt auf einer Autobahn mit mäßiger Geschwindigkeit (knapp 100 km/h) nach einem ausgefüllten Arbeitstag ist das nicht rechtzeitige Erkennen der Geschwindigkeitsverringerung eines vorausfahrenden Lastzugs (ohne Aufleuchten der Bremslichter) und das daran anschließende Auffahren zwar objektiv ein schwerwiegender Verstoß, der auch subjektiv zum Vorwurf gemacht werden muß. 2. Das Versagen bei einer derart monotonen Fahrt aufgrund einer Konzentrationsschwäche begründet zwar ein Verschulden, aber nicht den Vorwurf eines besonders vorwerfbaren Verhaltens und damit eines groben Verschuldens im Sinne des Rückgriffsrechts des Sozialversicherungsträgers.
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 19890/96 OLGR-München 1998, 128 [...]
1. Stellt das Gericht ein vor ihm anhängiges Bußgeldverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung nach § 47 Abs. 2 OWiG ein, dann sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. 2. Die Gebühren eines Verteidigers, der im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder im gerichtlichen Verfahren an der Einstellung mitgewirkt hat, bemessen sich nach § 105 Abs. 3, § 84 Abs. 2 BRAGO.
Anmerkung Chemnitz AGS 1998, 70 AGS 1998, 70 AnwBl 1998, 486 ZfS 1999, 180 [...]