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1. Wenn Polizeibeamte zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben ein fliehendes Fahrzeug verfolgen und es dabei zu einer Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen kommt, liegt eine rechtliche Unvermeidbarkeit unabhängig davon vor, ob die Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug vorsätzlich herbeigeführt oder fahrlässig (mit)verursacht wird. 2. Ein merkantiler Minderwert ist auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Sache behält und bis zu deren völligem Verschleiß weiter benutzt, so daß sich der Minderwert nicht in einem Verkauf realisiert. 3. Die zivilrechtliche Haftung des Fliehenden nach § 823 Abs. 1 BGB hat denselben Anknüpfungspunkt wie die rechtliche Unvermeidbarkeit gem. § 7 Abs. 2 StVG (Herausforderung des Verfolgers zur Selbstgefährdung).
NJW-RR 1998, 815 OLGReport-Hamm 1998, 62 VersR 1998, 1525 [...]
Sind für das äußere Bild des vom Versicherer bestrittenen Kfz-Diebstahls Zeugen vorhanden, so ist deren Vernehmung vorrangig. Der Versicherungsnehmer, der auf die Vernehmung dieser Zeugen ohne hinreichenden Grund verzichtet, kann den Nachweis nicht allein durch seine eigene Darstellung führen (§ 141 ZPO).
NJW-RR 1998, 465 SP 1998, 60 ZfS 1998, 100 r+s 1997, 491 [...]