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1. Auch Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die generell in der StVO geregelt sind (hier: Parken gegenüber Ein- und Ausfahrten ist bereits durch gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verboten), können durch konkrete Anordnungen dann verdeutlicht werden, wenn ihre Voraussetzungen oder ihr Geltungsbereich den Verkehrsteilnehmern nicht ohne weiteres erkennbar sind (wie BVerwG, DÖV 1971, 461 = DVBl 1971, 268; BayVGH, BayVBl 1995, 85) 2. Ein Anwohner einer Straße hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf verkehrsrechtliche Regelungen gegenüber seiner Garagenausfahrt, wenn er das Befahren seiner Garage durch bauliche oder sonstige Umgestaltungen auf seinem Grundstück verbessern kann (wie BVerwG, DÖV 1971, 461 = DVBl 1971, 268; BayVGH, BayVBl 1995, 85 = ZfS 1995, 40 - L -). 3. Ansonsten ist darauf abzustellen, ob der Garagenbesitzer durch das Parken von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Straßenseite daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, die Garage zu benutzen (wie BVerwG, aa0). Dies ist aber jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Anwohner vorwärts aus der Garage herausfahren kann und wenn das zum vorwärtigen Ausfahren erforderliche rückwärtige Einfahren in die Garage - auch entgegen seiner eigenen Einschätzung - möglich und zumutbar ist. Die Ansicht des Anwohners, dies könne von ihm nicht verlangt werden, greift nicht durch, da das rückwärtige Einfahren in eine schmale Parklücke zu dem zum Bestehen der Führerscheinprüfung erforderlichen Fahrkönnen gehört.

VG Saarland (3 K 95/97) | Datum: 09.12.1997

ZfS 1998, 118 [...]

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