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1) Da angesichts unterschiedlicher Methoden zur Bestimmung der Honorarhöhe eines Gutachters eine übliche Vergütung nicht erkennbar ist, darf der Sachverständige gem. § 316 BGB in den Grenzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) die für das Gutachten zu zahlende Vergütung bestimmen. 2) Für die Bestimmung der Billigkeit des von dem Sachverständigen angegebenen Honorars ist nicht allein auf den für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Zeitbedarf, sondern auf Angemessenheit, Üblichkeit und Verkehrssitte abzustellen. Üblich ist als Ausgangspunkt der Honorarbemessung die Ansetzung eines Grundhonorars, die durch Aufschläge nach den Grundsätzen der Angemessenheit modifiziert wird. 3) Selbst eine überhöhte Rechnung des Sachverständigen ist von dem Schädiger auszugleichen, da der von dem Geschädigten hinzugezogene Gutachter zur Ermittlung des Schadens nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger ist, und in der Regel ein Verschulden des Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen nicht vorliegen wird. 4) Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens durch den Geschädigten kann nicht allein nach den schließlich festgestellten Reparaturkosten bestimmt werden, weil der Geschädigte als Laie nicht verläßlich die Schadenshöhe schätzen kann. 5) Die Erforderlichkeit eines von dem Geschädigten in Auftrag gegebenen Gutachtens kann weder durch die Möglichkeit eines Kostenvoranschlages noch durch die Einholung eines Gutachtens durch einen hauseigenen Sachverständigen der Haftpflichtversicherung des Schädigers in Zweifel gezogen werden. a) Da bei der Schadensabrechnung häufig die Richtigkeit des Kostenvoranschlages bestritten wird und die Erstattungsfähigkeit der Kosten zweifelhaft ist, scheidet diese Möglichkeit aus. b) Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, seinen Schaden von demjenigen berechnen zu lassen, der für die Bezahlung verantwortlich ist, er kann sich vielmehr

AG München (132 C 3134/97) | Datum: 23.12.1997

ZfS 1998, 133 [...]

1. Auch Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die generell in der StVO geregelt sind (hier: Parken gegenüber Ein- und Ausfahrten ist bereits durch gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verboten), können durch konkrete Anordnungen dann verdeutlicht werden, wenn ihre Voraussetzungen oder ihr Geltungsbereich den Verkehrsteilnehmern nicht ohne weiteres erkennbar sind (wie BVerwG, DÖV 1971, 461 = DVBl 1971, 268; BayVGH, BayVBl 1995, 85) 2. Ein Anwohner einer Straße hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf verkehrsrechtliche Regelungen gegenüber seiner Garagenausfahrt, wenn er das Befahren seiner Garage durch bauliche oder sonstige Umgestaltungen auf seinem Grundstück verbessern kann (wie BVerwG, DÖV 1971, 461 = DVBl 1971, 268; BayVGH, BayVBl 1995, 85 = ZfS 1995, 40 - L -). 3. Ansonsten ist darauf abzustellen, ob der Garagenbesitzer durch das Parken von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Straßenseite daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, die Garage zu benutzen (wie BVerwG, aa0). Dies ist aber jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Anwohner vorwärts aus der Garage herausfahren kann und wenn das zum vorwärtigen Ausfahren erforderliche rückwärtige Einfahren in die Garage - auch entgegen seiner eigenen Einschätzung - möglich und zumutbar ist. Die Ansicht des Anwohners, dies könne von ihm nicht verlangt werden, greift nicht durch, da das rückwärtige Einfahren in eine schmale Parklücke zu dem zum Bestehen der Führerscheinprüfung erforderlichen Fahrkönnen gehört.

VG Saarland (3 K 95/97) | Datum: 09.12.1997

ZfS 1998, 118 [...]

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