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1. Wenn Polizeibeamte zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben ein fliehendes Fahrzeug verfolgen und es dabei zu einer Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen kommt, liegt eine rechtliche Unvermeidbarkeit unabhängig davon vor, ob die Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug vorsätzlich herbeigeführt oder fahrlässig (mit)verursacht wird. 2. Ein merkantiler Minderwert ist auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Sache behält und bis zu deren völligem Verschleiß weiter benutzt, so daß sich der Minderwert nicht in einem Verkauf realisiert. 3. Die zivilrechtliche Haftung des Fliehenden nach § 823 Abs. 1 BGB hat denselben Anknüpfungspunkt wie die rechtliche Unvermeidbarkeit gem. § 7 Abs. 2 StVG (Herausforderung des Verfolgers zur Selbstgefährdung).
NJW-RR 1998, 815 OLGReport-Hamm 1998, 62 VersR 1998, 1525 [...]
1. Das VerbrKrG ist nicht anwendbar, wenn nach dem Inhalt eines Leasingvertrags der Leasinggegenstand für gewerbliche Zwecke angeschafft wird und nur gelegentlich für private Zwecke genutzt wird (hier: Pkw). 2. Bei vorzeitiger Kündigung eines Leasingvertrages wegen Zahlungsverzug steht dem Leasinggeber ein Schadensersatzanspruch nur dann zu, wenn dieser unter Offenlegung der Kalkulation konkret berechnet wird.
DAR 1998, 393 NJW-RR 1998, 1351 NZV 1998, 467 OLGReport-Naumburg 1998, 210 WM 1998, 2158 [...]