Sortieren nach
1. Für einen Versicherungsbetrug spricht der erste Anschein, wenn es sich bei dem Unfallgegner des Geschädigten um einen Serientäter handelt. 2. Auch wenn einem notorischen Versicherungsbetrüger ein wirklicher Verkehrsunfall unterlaufen und dem dadurch Geschädigten daraus keine Nachteile erwachsen dürfen, wird der für einen Versicherungsbetrug sprechende erste Anschein dann erhärtet, wenn manipulationstypische Umstände hinzutreten und der Anspruchssteller sein Begehren mit objektiv wahrheitswidrigem Vortrag untermauert.
DRsp I(145)472c OLGReport-Hamm 1998, 60 VersR 1999, 335 ZfS 1998, 167 [...]