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1. Wenn der Kl. behauptet hat, das versicherte Kfz (hier: ein BMW 525 tds Touring) am Abend vor dem Haus seiner Freundin abgestellt und dort, nachdem er die Nacht bei der Freundin verbracht hat, am nächsten Morgen nicht mehr vorgefunden zu haben, ist der Minimalsachverhalt für das äußere Bild einer Kfz-Entwendung durch das Zeugnis der Freundin (wenn auch zwei Jahre nach dem Fall) nicht nachgewiesen, - falls sie keine Aussagen zum Abstellen des Kfz machen kann, bei einem gemeinsamen abendlichen Spaziergang mit dem Kl. das abgestellte Kfz aber mit eigenen Augen gesehen haben will, gleichwohl über den Abstellort nur vage und wenig sichere Aussagen gemacht hat, die zu denen des Kl. in Widerspruch stehen, -falls der für die Beweisführung wichtige abendliche Spaziergang erstmals bei der Zeugenvernehmung zur Sprache gebracht worden ist, - falls auch die Aussagen zur Situation bei der Rückkehr des Kl. in die Wohnung nach der Wahrnehmung der von ihm behaupteten Entwendung des Kfz auffallend allgemein und farblos waren. 2. Wenn der Kl. behauptet hat, das versicherte Kfz (hier: ein BMW 525 tds Touring) am Abend vor dem Haus seiner Freundin abgestellt und dort, nachdem er die Nacht bei der Freundin verbracht hat, am nächsten Morgen nicht mehr vorgefunden zu haben (27/28595), können die Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Kl. benannten Zeugin durch die persönliche Anhörung des Kl. (§ 141 ZPO) nicht ausgeräumt werden, - falls der Kl. gem. rechtskräftigem Urt. v. 27.10.97 mit einem früheren BMW einen Unfall vorgetäuscht hat und - falls der Kl. gegenüber der Polizei den Wert des Kfz, dessen Entwendung jetzt behauptet wird, wahrheitswidrig erheblich zu hoch angesetzt hat.

OLG Düsseldorf (1 U 5/97) | Datum: 22.12.1997

r+s 1998, 272 [...]

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