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1. Wenn der Kl. behauptet hat, das versicherte Kfz (hier: ein BMW 525 tds Touring) am Abend vor dem Haus seiner Freundin abgestellt und dort, nachdem er die Nacht bei der Freundin verbracht hat, am nächsten Morgen nicht mehr vorgefunden zu haben, ist der Minimalsachverhalt für das äußere Bild einer Kfz-Entwendung durch das Zeugnis der Freundin (wenn auch zwei Jahre nach dem Fall) nicht nachgewiesen, - falls sie keine Aussagen zum Abstellen des Kfz machen kann, bei einem gemeinsamen abendlichen Spaziergang mit dem Kl. das abgestellte Kfz aber mit eigenen Augen gesehen haben will, gleichwohl über den Abstellort nur vage und wenig sichere Aussagen gemacht hat, die zu denen des Kl. in Widerspruch stehen, -falls der für die Beweisführung wichtige abendliche Spaziergang erstmals bei der Zeugenvernehmung zur Sprache gebracht worden ist, - falls auch die Aussagen zur Situation bei der Rückkehr des Kl. in die Wohnung nach der Wahrnehmung der von ihm behaupteten Entwendung des Kfz auffallend allgemein und farblos waren. 2. Wenn der Kl. behauptet hat, das versicherte Kfz (hier: ein BMW 525 tds Touring) am Abend vor dem Haus seiner Freundin abgestellt und dort, nachdem er die Nacht bei der Freundin verbracht hat, am nächsten Morgen nicht mehr vorgefunden zu haben (27/28595), können die Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Kl. benannten Zeugin durch die persönliche Anhörung des Kl. (§ 141 ZPO) nicht ausgeräumt werden, - falls der Kl. gem. rechtskräftigem Urt. v. 27.10.97 mit einem früheren BMW einen Unfall vorgetäuscht hat und - falls der Kl. gegenüber der Polizei den Wert des Kfz, dessen Entwendung jetzt behauptet wird, wahrheitswidrig erheblich zu hoch angesetzt hat.

OLG Düsseldorf (1 U 5/97) | Datum: 22.12.1997

r+s 1998, 272 [...]

1) Da angesichts unterschiedlicher Methoden zur Bestimmung der Honorarhöhe eines Gutachters eine übliche Vergütung nicht erkennbar ist, darf der Sachverständige gem. § 316 BGB in den Grenzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) die für das Gutachten zu zahlende Vergütung bestimmen. 2) Für die Bestimmung der Billigkeit des von dem Sachverständigen angegebenen Honorars ist nicht allein auf den für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Zeitbedarf, sondern auf Angemessenheit, Üblichkeit und Verkehrssitte abzustellen. Üblich ist als Ausgangspunkt der Honorarbemessung die Ansetzung eines Grundhonorars, die durch Aufschläge nach den Grundsätzen der Angemessenheit modifiziert wird. 3) Selbst eine überhöhte Rechnung des Sachverständigen ist von dem Schädiger auszugleichen, da der von dem Geschädigten hinzugezogene Gutachter zur Ermittlung des Schadens nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger ist, und in der Regel ein Verschulden des Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen nicht vorliegen wird. 4) Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens durch den Geschädigten kann nicht allein nach den schließlich festgestellten Reparaturkosten bestimmt werden, weil der Geschädigte als Laie nicht verläßlich die Schadenshöhe schätzen kann. 5) Die Erforderlichkeit eines von dem Geschädigten in Auftrag gegebenen Gutachtens kann weder durch die Möglichkeit eines Kostenvoranschlages noch durch die Einholung eines Gutachtens durch einen hauseigenen Sachverständigen der Haftpflichtversicherung des Schädigers in Zweifel gezogen werden. a) Da bei der Schadensabrechnung häufig die Richtigkeit des Kostenvoranschlages bestritten wird und die Erstattungsfähigkeit der Kosten zweifelhaft ist, scheidet diese Möglichkeit aus. b) Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, seinen Schaden von demjenigen berechnen zu lassen, der für die Bezahlung verantwortlich ist, er kann sich vielmehr

AG München (132 C 3134/97) | Datum: 23.12.1997

ZfS 1998, 133 [...]

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