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1. Das Unterlassen der Entscheidung über ein in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO) kann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn ihm die Bedeutung einer Ablehnung und nicht einer bloßen Untätigkeit zukommt. 2. Auf einer entsprechenden Beschwerde hin kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Beschwerdegericht nicht angeordnet werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern ein Fahrverbot verhängt hat.
DAR 1998, 30 NStZ-RR 1998, 249 NZV 1998, 83 ZfS 1998, 33 [...]
»1. Kann die erste Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen nicht durchgeführt werden, weil dieser unbekannt verzogen ist, und verfügt die Bußgeldbehörde nach Ermittlung des Wohnsitzes des Betroffenen erneut die Versendung eines Anhörungsbogens an diesen, so unterbricht die zweite Anordnung nicht erneut die Verjährung. 2. Verfügt der Sachbearbeiter einer Bußgeldbehörde zweimal unter verschiedenen Daten den Erlaß eines Bußgeldbescheids und druckt der Computer den Bußgeldbescheid unter dem Datum der zweiten Verfügung aus, so ist für die Unterbrechung der Verjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG dieses ausgedruckte Datum maßgebend.«
DAR 1998, 205 DRsp IV(468)204c-d Justiz 1998, 44 NZV 1998, 214 VRS 94, 456 [...]