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1. Die vom BGH für den Bereich der Beantwortung von Antragsfragen nach gefahrerheblichen Umstände aufgestellten Grundsätze (r+s 1989, 242 = VersR 1989, 833 = NJW 89, 2060 = VVGE § 44 VVG Nr. 4) gelten sinngemäß auch für die Feststellung von Obliegenheitsverletzungen im weiteren Verlauf eines Versicherungsvertrages (vgl. OLG Hamm - 20. Zivilsenat - r+s 1992, 85; r+s 1991, 364 = VersR 1992, 179). Auch insoweit ist der Agent 'Auge und Ohr' des Versicherers (§ 43 Nr. 2 VVG). 2. Im Rahmen der Auge- und Ohr-Rspr. braucht sich der Versicherer das Wissen seines Agenten dann nicht zurechnen zu lassen, wenn dieser kollusiv mit dem Versicherungsnehmer zusammenarbeitet mit dem Ziel, dem Versicherer die Kenntnis bestimmter Umstände vorzuenthalten oder ihn anderweitig zu täuschen (vgl. OLG Hamm - 20. Zivilsenat - NJW-RR 96, 406; OLG Schleswig VersR 1995, 406). 3. Wenn der als Wissenserklärungsvertreter der Versicherungsnehmerin agierende Ehemann der Schadenabteilung des Versicherers eine Kopie der Kaufpreisrechnung des versicherten und entwendeten Wohnwagenanhängers vorgelegt hat, die mit einem Endpreis von 31064 DM abschloß und bei deren Anfertigung er den auf den Rechnungspreis gewährten Nachlaß von 3603 DM und den daraus resultierenden tatsächlich gezahlten Preis von 27461 DM abgedeckt hat, so daß in dieser nicht der reduzierte Preis von 31064 DM als Endpreis erschien, hat der Ehemann die in § 7 Ziff. I Nr., 2 S. 3 normierte Aufklärungsobliegenheit verletzt, so daß der Versicherer gem. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden ist.

OLG Hamm (6 U 65/97) | Datum: 18.09.1997

r+s 1998, 186 [...]

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