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1. Der Antrag nach § 10 Abs. 4 GüKG kann nicht unbefristet gestellt werden. 2. Die zuständige Behörde hat die Zeitspanne, die zwischen dem Erlöschen der dem vormaligen Unternehmensinhaber erteilten Güterfernverkehrsgenehmigung und der Antragstellung nach § 10 Abs. 4 GüKG durch den Unternehmensfortführer liegt, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu berücksichtigen. 3. Das Ermessen ist jedenfalls in dem Fall, in dem diese Zeitspanne mehr als 2 Jahre beträgt, in einer Weise reduziert, daß nur noch die Ablehnung des Antrags ermessensfehlerfrei ist.
s.a. Trinkaus/Maiworm NZV 1997, 424. ZfS 1998, 160 DÖV 1998, 121 [...]
Ein kurzzeitiges Einschlafen am Steuer stellt nur dann eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn der Fahrer vor dem 'Einnicken' Umstände hätte feststellen können, die den Schluß darauf zuließen, er habe sich über die von ihm erkannten deutlichen Vorzeichen der Ermüdung bewußt hinweggesetzt.
MDR 1998, 215 OLGReport-Frankfurt 1997, 281 VersR 1998, 973 [...]
1. Der Versicherer ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des auf Übermüdung zurückzuführenden Unfalls leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer trotz Anzeichen für eine Übermüdung die Fahrt fortgesetzt hat. 2. Im Deckungsprozeß können Angaben, die der Versicherungsnehmer gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten gemacht hat, auch dann gegen ihn verwertet werden, wenn eine Belehrung über sein Recht, keine Angaben zu machen, nicht erfolgt ist.
NZV 1998, 289 OLGReport-Zweibrücken 1998, 53 ZfS 1998, 341 [...]