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1. Die persönliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 15e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StVZO ist ein von der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unabhängiges Erfordernis eigener Art. Sie ist eine Charaktereigenschaft, die sich in dauernder Haltung äußert und gewissenhafte und pünktliche Erfüllung der aus der Fahrgastbeförderung erwachsenden Pflichten voraussetzt. 2. Für die vorläufige Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung besteht ein Anordnungsgrund, wenn der Betroffene den Lebensunterhalt seit Jahren ausschließlich aus der Beförderung von Fahrgästen bestreitet.
s.a. OVG NW ZfS 1992, 394 = NWVBl 1993, 57; VGH BW ZfS 1997, 237. ZfS 1998, 120 NZV 1997, 536 [...]
1. Seelische Fehlreaktionen, die durch eine psychische Prädisposition des Verletzten mitbedingt sind, ändern grundsätzlich nichts an der haftungsrechtlichen Einstandspflicht des Schädigers; sie können sich lediglich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchsmindernd auswirken. 2. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang besteht auch dann, wenn ein vergleichsweise geringfügiger Anlaß (hier: Radfahrer stürzt infolge des Anstoßes über den Lenker auf die Fahrbahn und erleidet eine starke Handprellung und eine Prellung im Kniebereich) aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten zu ungewöhnlichen Folgen (hier: konversionsneurotisches Schmerzsyndrom mit dauernder Erwerbsunfähigkeit) führt; denn weder das schädigende Ereignis noch die Unfallfolgen sind ganz geringfügig i.S. einer Bagatelle.
DAR 1998, 316 VRS 95, 242 VersR 1999, 201 r+s 1998, 327 [...]