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1. Dem Versicherungsnehmer kommen grundsätzlich Beweiserleichterungen dahingehend zu, daß er lediglich Anzeichen zu beweisen hat, aus denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. 2. Hierfür genügt i.d.R. der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später an dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat. 3. Dieser sogenannte 'Minimalsachverhalt' ist allerdings ohne jede Einschränkung der Beweisanforderungen voll zu beweisen. 4a) Stehen hierfür Zeugen nicht zur Verfügung, kann der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird. 4b) Dies setzt jedoch voraus, daß der Versicherungsnehmer uneingeschränkt glaubwürdig, d.h. zuverlässig und redlich ist (BGH r+s 1996, 92). 5. Ist der Versicherungsnehmer schon einmal der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls überführt, so ergibt sich bereits hieraus eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Glaubwürdigkeit. 6. Der Umstand, daß dem Versicherer diese Erkenntnis bereits bei Vertragsabschluß bekannt war, hindert nicht diese Tatsache bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und der Würdigung seiner Angaben zum Versicherungsfall zu berücksichtigen.

OLG Köln (9 U 68/96) | Datum: 18.03.1997

OLGReport-Köln 1997, 262 SP 1997, 332 [...]

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