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1. Der Tatrichter darf die Verurteilung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Angaben des Betroffenen stützen, wenn er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Beruht das Geständnis einer gefahrenen Geschwindigkeit darauf, daß der Betroffene auf den Tachometer seines eigenen Fahrzeugs geschaut hat, so hat der Tatrichter sich bei der Feststellung der tatsächlichen Geschwindigkeitsüberschreitung darüber zu vergewissern, welche Geschwindigkeit der Betroffene abgelesen hat. Erst nach Abzug eines Sicherheitsabschlages für eine evtl. Tachometerabweichung kann das Geständnis des Betroffenen hinsichtlich einer von ihm tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit konkret berücksichtigt werden. 2. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug unter Verwendung eines nicht justierten Tachometers sind ein Abzug für die in Betracht zu ziehende Tachometerabweichung (bis zu 7% des Skalenendwertes) und ein Sicherheitsabschlag zum Ausgleich sonstiger Fehlerquellen in Höhe von 15% der abgelesenen Geschwindigkeit vorzunehmen. 3. Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot für den Überholenden (§ 5 Abs. 4 S. 3, 4 StVO) sind Feststellungen zu den konkret gegebenen Umständen des Überholvorgangs zu treffen. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, ob das überholte Fahrzeug bereits soweit zurücklag, daß das überholende Fahrzeug ohne dessen Behinderung wieder nach rechts einscheren konnte.

OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 19/97 - (OWi) 23/97 I) | Datum: 27.02.1997

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen 'eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 2 , 3 , 49 StVO , 24 StVG ' zu einer Geldbuße von 230,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn festgesetzt. Die [...]

1. - Wenn der Versicherungsnehmer nach der Entwendung des versicherten Kfz im Wertermittlungsbogen des Versicherers angegeben hat, ihm seien keine Vorschäden bekannt und der Kaufpreis des Kfz habe 21500 DM betragen, - wenn unstreitig ist, daß der Versicherungsnehmer schon seit dem Ankauf des Kfz von einem Unfallschaden des Kfz wußte (wenn auch möglicherweise nicht in vollem Umfang), - wenn der Versicherungsnehmer bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat, der Verkäufer des Kfz habe ihm bei Ausfüllen des Wertermittlungsbogens erklärt, er habe von der für den Versicherungsnehmer beim Kauf handelnden Person ca. 17000 DM erhalten, - wenn der Versicherungsnehmer an die beim Kauf des Kfz für ihn handelnde Person 21500 DM in dem Bewußtsein gezahlt hat, nur ein Teil dieses Geldes diene der Bezahlung des Kaufpreises und der Rest sei das Entgelt für die von dieser Person durchgeführten Instandsetzungsarbeiten, * ist von einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Nr. 2 AKB auszugehen, * ist die Obliegenheitsverletzung generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, * trifft den (arglistig) handelnden Versicherungsnehmer schweres Verschulden. 2. Wenn der Versicherungsnehmer bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit arglistig gehandelt hat, ist es unerheblich, ob der Versicherer ihn darauf hingewiesen hat, bei vorsätzlich falschen Angaben könne er den Versicherungsschutz auch dann verlieren, wenn dies ohne Folgen bleibt.

OLG Düsseldorf (4 U 204/95) | Datum: 04.02.1997

r+s 1997, 231 [...]

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