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Wenn die Versicherungsnehmerin nach der Entwendung des versicherten Kfz, das sie von ihrem Sohn erworben hatte, zusammen mit diesem Sohn die Agentur des Versicherers aufgesucht und dort eine Schadenanzeige unterzeichnet hat, in der die Gesamt-Laufleistung des Kfz mit 40000 km angegeben ist, obwohl der Sohn das Kfz mit einer im Kaufvertrag genannten Laufleistung von 'ca. 60000 km' gekauft hatte, - wenn der Versicherungsnehmerin mitgeteilt wurde, daß der Versicherer den Kaufvertrag über den Erwerb des Kfz benötigte, und wenn die Versicherungsnehmerin mit ihrem Sohn abgesprochen hat, daß dieser die weitere Abwicklung des Versicherungsfalles für sie erledige, - wenn der Sohn nunmehr unter dem Briefkopf des von ihm betriebenen Gebrauchtwagenhandels einen rückdatierten Kaufvertrag aufgesetzt hat, in dem er den Tachostand mit 38244 km angegeben hat, und diesen Kaufvertrag dem Versicherer zugeleitet hat, liegt in der Übermittlung dieses Kaufvertrages mit einer genauen Km-Angabe eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB, ist das Verhalten des Sohnes der Versicherungsnehmerin zuzurechnen, da er als ihr Wissenserklärungsvertreter tätig geworden ist, kann der Verstoß gegen die Obliegenheitspflicht auch im Hinblick auf die von der Relevanz-Rspr. entwickelten Grundsätze nicht als unbedeutend angesehen werden, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei und kann demgem. die Rückzahlung der geleisteten Kaskoentschädigung verlangen.

OLG Hamm (6 U 95/96) | Datum: 20.01.1997

VersR 1998, 622 r+s 1997, 279 [...]

Wenn die etwa 72 Jahre alte Versicherungsnehmerin einen auf ihren Namen angemeldeten gewerblichen Kurierdienst führte, der zwar im wesentlichen von ihrem Sohn betrieben wurde, in dem sie aber die in geringem Umfang anfallenden Büroarbeiten und den Telefondienst erledigte und auch die anfallenden Inspektions- und Reparaturrechnungen für das versicherte Kfz bezahlte, - wenn der Sohn in dem später von der Versicherungsnehmerin unterschriebenen Schadenanzeigeformular zum Diebstahl des versicherten Kfz eine Laufleistung von ca. 57000 km angegeben hat, obwohl die tatsächliche Laufleistung des Kfz bei 158019 km lag, - wenn die Versicherungsnehmerin den Km-Stand unmittelbar vorher abgelesen haben will und wenn sie die Bitte des Versicherers um Aufklärung von Unklarheiten bzgl. der Km-Angabe mit dem Hinweis auf eine zeitnahe Reparaturrechnung mit darin ausgewiesenen 56615 km beantwortet hat, ohne aber frühere Rechnungen zu berücksichtigen, denen zu entnehmen war, daß die 100000 Km-Grenze bereits überschritten ist, hat die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Versicherer schon mit dem Schadenanzeige-Formular eine eigene Erklärung abgegeben, für deren Inhalt sie verantwortlich ist, hat die Versicherungsnehmerin die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG nicht widerlegt, ist angesichts der Größe der Differenz zwischen der angegebenen und der tatsächlichen Laufleistung die Relevanz der Obliegenheitsverletzung zu bejahen.

OLG Hamm (6 U 166/96) | Datum: 20.01.1997

r+s 1997, 232 [...]

1. Die folgenden, vom Versicherer angeführten Auffälligkeiten lassen nicht nach der Lebenserfahrung den Schluß zu, daß mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Diebstahl des versicherten Kfz vom Versicherungsnehmer lediglich vorgetäuscht worden ist: - Daß die Schilderung eines Zeugen es nahelegt, daß die beiden von ihm beobachten Männer das Kfz von seinem Standort mit einem passenden Schlüssel weggefahren haben (keine Ausstattung des Kfz mit elektronischer Wegfahrsperre); - daß ein Originalhauptschlüssel als Kopiervorlage für einen Nachschlüssel gedient hat (keine Feststellbarkeit, daß der Kopiervorgang zeitnah zur Entwendung stattgefunden hat; keine Feststellbarkeit, daß die Nachschlüsselanfertigung vom Versicherungsnehmer oder mit seinem Wissen veranlaßt worden ist); - daß der Versicherungsnehmer von seiner Ehefrau bezichtigt worden ist, das Kfz für 20000 DM verschoben zu haben (Widerruf der Ehefrau und Erklärung mit der Absicht, ihrem Mann wegen Ehestreitigkeiten lediglich Schwierigkeiten zu machen); - daß die gesamte wirtschaftliche Lage des Versicherungsnehmers angespannt ist; - daß er mehrfach kriminalpolizeilich u.a. wegen Betrugs in Erscheinung getreten sein soll (keine Feststellbarkeit wesentlichen Gewichts dieser kriminalpolizeilichen Erkenntnisse). 2. Wenn der Versicherer die Deckung dem Grunde nach vorbehaltlos abgelehnt hat, kann er im Falle des Unterliegens im Prozeß den Versicherungsnehmer zur Höhe des Schadens nicht mehr auf das Sachverständigenverfahren verweisen (§ 14 Nr. 1 AKB). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Parteien vor der Ablehnung des Versicherungsschutzes schon auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens geeinigt und Sachverständige benannt hatten.

OLG Hamm (6 U 117/96) | Datum: 23.01.1997

s. zum Sachverständigenverfahren OLG Hamm NZV 1990, 74 = VersR 1989, 82 r+s 1997, 145 [...]

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