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1. Die folgenden, vom Versicherer angeführten Auffälligkeiten lassen nicht nach der Lebenserfahrung den Schluß zu, daß mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Diebstahl des versicherten Kfz vom Versicherungsnehmer lediglich vorgetäuscht worden ist: - Daß die Schilderung eines Zeugen es nahelegt, daß die beiden von ihm beobachten Männer das Kfz von seinem Standort mit einem passenden Schlüssel weggefahren haben (keine Ausstattung des Kfz mit elektronischer Wegfahrsperre); - daß ein Originalhauptschlüssel als Kopiervorlage für einen Nachschlüssel gedient hat (keine Feststellbarkeit, daß der Kopiervorgang zeitnah zur Entwendung stattgefunden hat; keine Feststellbarkeit, daß die Nachschlüsselanfertigung vom Versicherungsnehmer oder mit seinem Wissen veranlaßt worden ist); - daß der Versicherungsnehmer von seiner Ehefrau bezichtigt worden ist, das Kfz für 20000 DM verschoben zu haben (Widerruf der Ehefrau und Erklärung mit der Absicht, ihrem Mann wegen Ehestreitigkeiten lediglich Schwierigkeiten zu machen); - daß die gesamte wirtschaftliche Lage des Versicherungsnehmers angespannt ist; - daß er mehrfach kriminalpolizeilich u.a. wegen Betrugs in Erscheinung getreten sein soll (keine Feststellbarkeit wesentlichen Gewichts dieser kriminalpolizeilichen Erkenntnisse). 2. Wenn der Versicherer die Deckung dem Grunde nach vorbehaltlos abgelehnt hat, kann er im Falle des Unterliegens im Prozeß den Versicherungsnehmer zur Höhe des Schadens nicht mehr auf das Sachverständigenverfahren verweisen (§ 14 Nr. 1 AKB). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Parteien vor der Ablehnung des Versicherungsschutzes schon auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens geeinigt und Sachverständige benannt hatten.
s. zum Sachverständigenverfahren OLG Hamm NZV 1990, 74 = VersR 1989, 82 r+s 1997, 145 [...]