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1. Beim Erwerb eines gebrauchten Kfz von einem Kfz-Händler ist dessen fehlende Eintragung im Kfz-Brief allein zur Begründung des Vorwurfs der Bösgläubigkeit nicht ausreichend; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Veräußerer seinen Geschäftsbetrieb zusammen mit dem vorhandenen Pkw-Bestand auf seinen (ehemaligen) Angestellten überträgt. 2. Auf einen gutgläubigen Erwerb kann sich der Mitinhaber eines Automobilhandels beim Ankauf eines Gebrauchtfahrzeugs im Fall der Bösgläubigkeit seines ankaufenden Geschäftspartners nicht mit Erfolg berufen. Darlegungs- und beweispflichtig für eine solche Mitinhaberschaft des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten ist der Kläger. § 25 HGB greift in einem derartigen Fall nicht ein.
OLGReport-Köln 1996, 102 VRS 92, 176 VRS 92, 177 VersR 1996, 1246 [...]
»Behauptet der Halter eines Kfz, der nicht zugleich dessen Käufer war, ihm sei das Fahrzeug bereits 'beim Kauf' geschenkt worden, so streitet für ihn gegenüber dem Herausgabeanspruch des Käufers aus § 985 BGB die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB.«
NJW-RR 1997, 1420 OLGReport-Köln 1996, 211 VRS 92, 174 [...]