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1. Nach § 13 Abs. 2 AKB ist Leistungsgrenze der Neupreis des Fahrzeugs, wenn sich das Kfz bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten beiden Jahre nach Erstzulassung im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder - hersteller erworben hat. 2. Dabei muß zwischen dem Ersterwerber des Fahrzeugs und demjenigen, auf den es erstmals zugelassen worden ist, keine Identität bestehen (h.M.). 3. Der Regelungszweck des § 13 Abs. 2 AKB ist einerseits den Versicherungsnehmer bei einem Verlust des Kfz vor den Nachteilen der in der ersten Zeit nach Erstzulassung eintretenden überproportionalen merkantilen Wertminderung zu bewahren, andererseits das subjektive Risiko des Versicherers nur auf den Versicherungsnehmer zu beschränken, der das Fahrzeug von vornherein gefahren hat. 4. Der Versicherungsnehmer kann die Versicherungsleistung auch auf mehrere geringwertigere Ersatzfahrzeuge aufteilen; Voraussetzung für die Erfüllung des § 13 Abs. 10 AKB ist es aber, daß diese Fahrzeuge nebeneinander und nicht nacheinander genutzt werden sollen. 5. Der Neuerwerb ist auch sichergestellt, wenn ein Kaufvertrag verbindlich geschlossen wurde. 6. Die in § 13 Abs. 10 AKB geforderte Sicherstellung setzt die gesicherte Prognose voraus, der Versicherungsnehmer werde die Neupreisentschädigung zur Anschaffung eines entsprechenden Ersatzfahrzeugs (siehe auch 4) verwenden; eine Absichtserklärung reicht nicht aus. 7. Bei dem Merkmal der Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung für eine Ersatzbeschaffung handelt es sich nicht lediglich um eine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern um eine materielle Anspruchsvoraussetzung, also um ein Tatbestandsmerkmal der Norm. 8. Daraus ergibt sich, daß eine Klage - auch auf Feststellung - der Neuwertentschädigung so lange keinen Erfolg haben kann, als nicht die Sicherstellung durch den Versicherungsnehmer dargetan ist.

OLG Köln (9 U 12/96) | Datum: 13.08.1996

S.a. OLG Koblenz VersR 1976, 335 ; BGH VersR 1980, 159 ; OLG Karlsruhe ZfS 1995, 18; OLG Köln OLG Report 96, 89 f m.w.N.; OLG Köln VersR 1992, 90 ; BGH VersR 1980, 159 ; OLG Hamm r+s 1988, 37 zum sichergestellten [...]

1. Wie bei Leasingverträgen üblich, handelt es sich bei der Kaskoversicherung, die der Leasingnehmer (Versicherungsnehmer) abschließt, um eine Fremdversicherung zugunsten der Leasinggeberin. 2. Tritt - wie vorliegend - die Leasinggeberin ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen an ihren Kreditgeber ab, der das Kfz vorfinanziert hat und der es von der Leasinggeberin zur Sicherheit übereignet worden war, so ist gleichzeitig auch das Eigentümerinteresse versichert. 3. Darauf, daß nach § 3 Abs. 2 AKB der Versicherte grundsätzlich nicht befugt ist, seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst auszuüben, kann sich der Versicherer dann nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will; in einem solchen Fall kann sich der Versicherer nicht auf das Fehlen der Verfügungsbefugnis des Versicherten berufen. 4. Die Berufung auf ein Abtretungsverbot ist - neben der Anwendbarkeit der Grundsätze von Treu und Glauben unbeachtlich, wenn sie nicht durch ein im Zweckbereich der Norm liegendes Interesse gedeckt ist. Mit dem Abtretungsverbot nach § 3 Abs. 4 AKB soll der Versicherer davor geschützt werden, bei der Abwicklung mit einer unbestimmten Vielzahl ihm unbekannter Personen das Vertragsverhältnis abwickeln zu müssen oder davor, daß der Versicherungsnehmer im Prozeß des Zessionars als Zeuge den Versicherungsfall bekunden kann.

OLG Köln (9 U 354/95) | Datum: 21.05.1996

S.a. BGH VersR 1964, 709, 710; BGH VersR 1971, 806; BGH DAR 1992, 93 = SP 1992, 156.; BGHZ 66, 349; OLG Köln SP 1996, 225; LG Dortmund SP 1992, 182; OLG Koblenz SP 1992, 225. SP 1996, 287 [...]

1. Nach ständiger Rechtsprechung braucht der Versicherungsnehmer im Rahmen der ihm in der Diebstahlversicherung gewährten Beweiserleichterung lediglich das äußere Bild einer versicherten Entwendung nachzuweisen, dh. ein Mindestmaß an Tatsachen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine Fahrzeugentwendung zulassen. Das hierfür notwendige äußere Bild liegt im allgemeinen dann vor, wenn der Versicherungsnehmer sein Kfz zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht wieder vorfindet. Für diesen Mindestsachverhalt muß der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis führen. 2. Nun kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des Versicherungsfalles auch mit seinen eigenen Angaben führen, wenn ihnen dann geglaubt werden kann. 3. Die Möglichkeit der Parteianhörung nach § 141 ZPO und unter weiteren Voraussetzungen der Parteivernehmung nach § 448 ZPO wird dem Versicherungsnehmer in der Regel dann eröffnet, wenn er keine sonstigen Beweismittel für den Nachweis des Versicherungsfalles hat und sich somit in einer unüberwindlichen Beweisnot befindet. Die Anhörung der Partei nach § 141 ZPO setzt aber einen absolut zuverlässigen und glaubwürdigen Versicherungsnehmer voraus, wenn das Gericht allein aufgrund seiner Angaben den Nachweis des Versicherungsfalles als geführt ansehen soll. Die Möglichkeit der Parteivernehmung nach § 448 ZPO ist dann gegeben, wenn der sogenannte Anfangsbeweis vorliegt.

OLG Köln (9 U 235/95) | Datum: 30.04.1996

S.a. BGH VersR 1984, 29 ; BGH r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909; BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571 ; BGH r+s 1991, 221 = VersR 1991, 917 ; BGH r+s 1992, 221 = VersR 1992, 867 ; zur Parteivernehmung OLG Köln SP 1994, [...]

1. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Fahrzeugführer bei Dunkelheit auch auf der Autobahn grundsätzlich nur so schnell fahren, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann (Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs. 1 StVO). Selbst wenn ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht auf solche Hindernisse einzurichten hat, die wegen ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind, so gilt diese Einschränkung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch gerade nicht für auf der Straße liegengebliebene Kraftfahrzeuge, mögen sie auch unbeleuchtet sein. 2. Kommt ein Pkw infolge einer Kollision zum Stillstand, stellt sich dieser Vorgang als Liegenbleiben im Sinne von § 15 StVO und nicht als Halten im Sinne von §§ 12, 18 StVO dar. Da Halten immer eine gewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung gebotene Fahrunterbrechung ist, verstößt das Liegenbleiben wegen etwaiger Störungen nicht gegen § 18 Abs. 8 StVO. 3. Eine eingeschaltete Warnblinkanlage gibt auch den Hinweis auf Gefahren im Straßenbereich, die nicht von dem das Warnblinklicht aussendenden Fahrzeug ausgehen. Der nachfolgende Verkehr muß seine Geschwindigkeit soweit herabsetzen, daß er einer plötzlich auftretenden Fahrzeugbehinderung wirksam begegnen kann. 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB insoweit kein Raum, als die Auswirkungen des zweiten Unfalls dem Verursacher des ersten Unfalls haftungsrechtlich zurechnen sind.

OLG Köln (13 U 146/95) | Datum: 24.04.1996

S.a. zum 'Idealfahrer' BGHZ 113, 164, 166; 117, 337, 340; OLG Köln NZV 1992, 233 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl, StVG , § 7 Rdn 30; zur Autobahngeschwindigkeit bei Dunkelheit und zum Sichtfahrgebot [...]

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