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Weist der von der Gemeinde geschaffene Übergang von dem Schotterbelag zu dem Verbundsteinpflaster über die gesamte Breite eines Bürgersteiges einen scharfkantigen Höhenunterschied von bis zu 5 cm auf, liegt hierin eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde.
OLG Hamm (9 U 108/96) | Datum: 19.07.1996
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