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»Eine erhebliche zeitliche Differenz zwischen dem Einfahren in eine durch Zeichen 274.1 gekennzeichnete 30er Zone durch einen ortsfremden Kraftfahrer und der späteren Weiterfahrt kann im Einzelfall zu einer Minderung des Grades der Fahrlässigkeit führen, mit der Folge, daß es unter Umständen zur verkehrserzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen der Verhängung eines Fahrverbotes nicht bedarf.«
DAR 1997, 161 DRsp II(294)297c NZV 1997, 489 VRS 93, 144 [...]