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»1. Hält der Tatrichter die Anordnung des nach der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehenen Regelfahrverbots für unangemessen, so hat er dafür eine auf Tatsachen gestützte eingehende Begründung zu geben. 2. Wird ein an sich verwirktes Fahrverbot nicht verhängt, so darf auch dann das Höchstmaß des gesetzlichen Bußgeldrahmens nicht überschritten werden.«
S.a. BGH NJW 1992, 1397 , 1398; OLG Düsseldorf, VRS 65, 51. DAR 1996, 413 VRS 91, 480 [...]